SBW Leistungen: Stetten am Bodensee

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Für Bürger und Gäste gleichermaßen interessant sind die verschiedenen vielfältigen Dienstleistungen in unserer Gemeinde.

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Straußwirtschaft - Betrieb anzeigen

Sie möchten im Rahmen einer Straußwirtschaft selbsterzeugten Wein beziehungsweise Apfelwein ausschenken sowie dabei kalte und einfach zubereitete warme Speisen anbieten? Dann müssen Sie den Betrieb der Straußwirtschaft anzeigen.

Hinweis: In manchen baden-württembergischen Landesteilen heißen Straußwirtschaften auch Besenwirtschaften.

Verfahrensablauf

Den Betrieb einer Straußwirtschaft müssen Sie bei der zuständigen Stelle anzeigen. Sie können dies mündlich oder zu Zwecken einer ordnungsgemäßen Dokumentation auch schriftlich oder in elektronischer Form tun.

Die Anzeige muss folgende Angaben enthalten:

  • den Zeitraum, während dessen der Ausschank von selbsterzeugtem Wein beziehungsweise Apfelwein stattfinden soll
  • Ort und Lage, aus denen die zur Herstellung des Weins verwendeten Trauben beziehungsweise die zur Herstellung des Apfelweins verwendeten Früchte stammen
  • Ort, an dem die Trauben beziehungsweise Früchte gekeltert wurden und der Wein ausgebaut wurde
  • die zum Betrieb der Straußwirtschaft bestimmten Räume

Fristen

Sie müssen die Anzeige mindestens zwei Wochen vor Beginn des Betriebs vornehmen.

Unterlagen

Anzeige mit den oben aufgeführten Angaben

Kosten

Die Erhebung von Gebühren und die Höhe der Gebühren richtet sich nach der Gebührensatzung der Gemeinde.

Sonstiges

Falls Sie Wein ganzjährig ausschenken, müssen Sie wie bei jeder anderen Gaststätte, in der alkoholhaltige Getränke angeboten werden, eine Gaststättenerlaubnis beantragen.

Rechtsgrundlage

Landesgaststättengesetz (LGastG)

  • § 1 Geltung des Gaststättengesetzes
  • § 1 in Verbindung mit § 6 Gaststättengesetz (GastG) Ausschank alkoholfreier Getränke

Gaststättengesetz (GastG)

  • § 14 Straußwirtschaften

Gaststättenverordnung (GastVO)

  • § 1 Sachliche Zuständigkeit
  • § 5 Erlaubnisfreiheit
  • § 6 Räumliche Voraussetzungen
  • § 7 Verabreichung von Speisen, Nebenleistungen
  • § 8 Anzeige
  • § 8a Ausschank von Apfelwein

Zuständigkeit

die Gemeinde- oder Stadtverwaltung, in deren Bezirk die Straußwirtschaft liegt

Freigabevermerk

Dieser Text entstand in enger Zusammenarbeit mit den fachlich zuständigen Stellen. Das Wirtschaftsministerium Baden-Württemberg hat dessen ausführliche Fassung am 24.04.2024 freigegeben.