SBW Leistungen: Stetten am Bodensee

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Europäische Rechtsanwaltschaft - Zulassung zur Eignungsprüfung beantragen

Sie besitzen nicht die Befähigung zum Richteramt nach dem Deutschen Richtergesetz, wollen aber als Rechtsanwältin oder Rechtsanwalt in Deutschland tätig werden. Dazu können Sie eine Eignungsprüfung ablegen.

Wenn Sie diese Prüfung bestehen, können Sie zur deutschen Rechtsanwaltschaft zugelassen werden. Mit der Zulassung werden Sie Mitglied der zulassenden Rechtsanwaltskammer. Dann dürfen Sie in Deutschland unter der Berufsbezeichnung "Rechtsanwalt" oder "Rechtsanwältin" tätig sein.

Verfahrensablauf

Sie müssen bei der zuständigen Stelle die Zulassung zur Eignungsprüfung beantragen. Den Antrag und die erforderlichen Unterlagen müssen Sie in deutscher Sprache einreichen.

Das Landesjustizprüfungsamt prüft, ob die formellen Voraussetzungen für die Zulassung zur Eignungsprüfung erfüllt sind.

Durch die Eignungsprüfung soll festgestellt werden, ob Sie die Fähigkeiten zur Ausübung des Berufes des deutschen Rechtsanwalts oder der deutschen Rechtsanwältin besitzen.

Diese Prüfung besteht aus einem schriftlichen und einem mündlichen Teil. Wenn bereits Kenntnisse im deutschen Recht vorhanden sind, können Prüfungsleistungen auf Antrag ganz oder teilweise erlassen werden.

Tipp: Umfangreiche Informationen über die Eignungsprüfung und die Prüfungstermine finden Sie auf den Seiten des Justizministeriums Baden Württemberg.

Fristen

Umfangreiche Informationen über die Eignungsprüfung und die Prüfungstermine finden Sie auf den Seiten des Justizministeriums Baden Württemberg.

Unterlagen

  • eigenhändig geschriebener Lebenslauf
  • Nachweis der Berechtigung zum unmittelbaren Zugang zum Beruf der europäischen Rechtsanwälte oder Rechtsanwältinnen
  • Nachweis,
    • dass Sie mehr als die Hälfte der Mindestausbildungszeit in EU-/EWR-Staaten oder der Schweiz abgeleistet haben oder
    • eine Bescheinigung über eine mindestens dreijährige Berufsausübung in einem dieser Staaten

  • Nachweis der Staatsangehörigkeit eines EU-/EWR-Staates oder der Schweiz
  • Bestimmung je eines Wahlfaches aus den beiden Wahlfachgruppen und des Faches für die zweite Aufsichtsarbeit
  • Versicherung, dass Sie die Zulassung zur Eignungsprüfung bei keinem anderen Prüfungsamt beantragt haben
  • Erklärung darüber, ob und bei welchen Prüfungsämtern Sie sich ohne Erfolg Eignungsprüfungen unterzogen haben

Kosten

keine

Zuständigkeit

das Justizprüfungsamt

Freigabevermerk

Dieser Text entstand in enger Zusammenarbeit mit den fachlich zuständigen Stellen. Das Justizministerium hat dessen ausführliche Fassung am 07.08.2015 freigegeben.