SBW Leistungen: Stetten am Bodensee

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Arbeitnehmer-Sparzulage beantragen

Die Arbeitnehmer-Sparzulage ist eine staatliche gewährte Geldzulage zur Förderung von Anlagen zur Vermögensbildung bei Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern. Sie ist eine staatliche Prämie für vermögenswirksame Leistungen.

Vermögenswirksame Leistungen (VL) sind Geldleistungen, die Ihre Arbeitgeber z. B. aufgrund eines Tarifvertrags, einer Betriebsvereinbarung oder einem Arbeitsvertrag für Sie anlegt.

Voraussetzung für die staatliche Zulage ist, dass Ihr Arbeitgeber - und nicht Sie selbst - die vermögenswirksamen Leistungen auf ein von Ihnen eingerichtetes Anlagekonto einzahlt.

Die Arbeitnehmer-Sparzulage beträgt beim

  • Bausparen: 9 % der jährlichen VL (höchstens 43,00 Euro)
  • Beteiligungssparen: 20 % der jährlichen VL (höchstens 80,00 Euro)

Beim Abschluss von zwei förderungsfähigen Verträgen (z.B. ein Bausparvertrag und ein Wertpapier-Sparplan) werden die Zulagen nebeneinander gewährt.

Hinweis:

Sie können die Arbeitnehmer-Sparzulage auch dann beanspruchen, wenn Ihr Arbeitgeber keine vermögenswirksamen Leistungen bezahlt. Bitten Sie in diesem Fall Ihren Arbeitgeber, die Einzahlung auf Ihr Anlagekonto von Ihrem Gehalt abzuziehen.

Verfahrensablauf

Am einfachsten Beantragen Sie die Festsetzung der Arbeitnehmer-Sparzulage mit Ihrer Einkommensteuererklärung.

Sie müssen Ihrer Einkommensteuererklärung keine Bescheinigung beifügen. Ihr Anbieter übermittelt die notwendigen Daten (elektronische Vermögensbildungsbescheinigung) elektronisch an Ihr Finanzamt, sofern Sie der Datenübermittlung zugestimmt haben.

Fristen

spätestens bis zum Ende des vierten Jahres nach dem Sparjahr

Unterlagen

Seit dem Sparjahr 2017 werden von Ihrem Anlageinstitut alle notwendigen Daten (elektronische Vermögensbescheinigung) elektronisch an die Finanzverwaltung übermittelt. Voraussetzung ist, dass Sie gegenüber Ihrem Anlageninstitut der Datenübermittlung zugestimmt haben.

Kosten

keine

Sonstiges

keine

Rechtsgrundlage

Zuständigkeit

Das Finanzamt, in dessen Bezirk Sie wohnen

Freigabevermerk

09.01.2024; Oberfinanzdirektion Karlsruhe als Vertreterin des Finanzministeriums Baden-Württemberg