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Stiftung - als rechtsfähig anerkennen lassen
Jede natürliche oder juristische Person kann eine Stiftung errichten. Auch mehrere Personen gemeinsam können eine Stiftung errichten.
Wenden Sie sich an die für Sie zuständige Stiftungsbehörde, wenn Sie Fragen haben zu:
- Gründung einer rechtsfähigen Stiftung
- Anerkennungsverfahren
- Art und Umfang der Antragsunterlagen
Das Gleiche gilt, wenn Sie Unterstützung bei der Erstellung der Stiftungssatzung, zum Beispiel hinsichtlich der Zwecksetzung oder hinsichtlich der Stiftungsorganisation benötigen.
Verfahrensablauf
Die Anerkennung müssen Sie schriftlich beantragen. Es genügt ein einfaches Anschreiben.
Die Stiftungsbehörde berät Sie bei der Abfassung des Stiftungsgeschäfts und der Stiftungssatzung.
Mit einem kurzen Anschreiben erhalten Sie von der Stiftungsbehörde die mit dem Anerkennungsvermerk versehene Satzung zurück.
Mit der Anerkennung wird die Stiftung rechtsfähig und kann danach selbstständig am Rechtsverkehr teilnehmen.
Fristen
keine
Unterlagen
- Stiftungsgeschäft (dreifach)
- Stiftungssatzung (dreifach)
- Vermögensnachweis (zum Beispiel Bankbestätigung)
- Stellungnahme des zuständigen Finanzamts zur Gemeinnützigkeit der geplanten Stiftung
- gegebenenfalls Vollmacht (wenn Sie nicht in eigenem Namen tätig sind)
- bei Vereinen: zusätzlich Auszug aus dem Vereinsregister
Wegen weiterer Einzelheiten wenden Sie sich an die jeweils zuständige Stiftungsbehörde.
Kosten
Zwischen EUR 50,00 und EUR 10.000, abhängig vom Einzelfall. Bei Stiftungen, die ausschließlich kommunalen, kirchlichen, mildtätigen oder gemeinnützigen Zwecken dienen, wird keine Gebühr erhoben.
Hinweis: Die Veröffentlichung der Anerkennung der Stiftung im Staatsanzeiger wird von der Stiftungsbehörde veranlasst. Hierfür entstehen Kosten, die vom Staatsanzeiger direkt bei der Stiftung erhoben werden. Diese Kosten entstehen auch für Stiftungen, die von der Zahlung einer Gebühr befreit sind.
Bezugsort
Geben Sie in der Ortswahl den Standort der Stiftung an.
Sonstiges
keine
Rechtsgrundlage
- §§ 80-88 - Stiftungen
Stiftungsgesetz für Baden-Württemberg (StiftG)
- §§ 51-68 - Steuerbegünstigte Zwecke
Weitere steuerrechtliche Vorschriften, die Sie gegebenenfalls bei der Finanzverwaltung erfragen müssen
Zuständigkeit
Das Regierungspräsidium, in dessen Bezirk die Stiftung ihren Sitz haben soll.
Hinweis: Wenn das Land Stifter oder Mitstifter ist oder die Stiftung durch das Regierungspräsidium verwaltet wird, ist die Stiftungsbehörde das Ministerium, in dessen Geschäftsbereich der Zweck der Stiftung überwiegend fällt.
Vertiefende Informationen
Verwandte Lebenslagen
Freigabevermerk
20.08.2024 Innenministerium Baden-Württemberg