Hauptbereich
Eintragung in die Handwerksrolle - Ausübungsberechtigung nach § 7b HWO beantragen
Möchten Sie ein bestimmtes zulassungspflichtiges Handwerk ohne entsprechenden Meistertitel ausüben? Dann können Sie unter bestimmten Voraussetzungen eine Ausübungsberechtigung gemäß § 7b der Handwerksordnung (HwO) erhalten.
Damit erfüllen Sie die Eintragungsvoraussetzungen für ein zulassungspflichtiges Handwerk in die Handwerksrolle.
Achtung: Mit einer Ausübungsberechtigung dürfen Sie keinen Meistertitel führen und im betreffenden Handwerk nicht ausbilden.
Von diesen Regelungen ausgenommen sind folgende zulassungspflichtige Handwerke: Das
- Schornsteinfegerhandwerk,
- Augenoptikerhandwerk,
- Hörakustikerhandwerk,
- Orthopädietechnikerhandwerk,
- Orthopädieschuhmacherhandwerk und
- Zahntechnikerhandwerk.
Verfahrensablauf
Sie müssen die Ausnahmebewilligung bei der zuständigen Handwerkskammer schriftlich beantragen. Sie können den Antrag in der Regel auch per E-Mail stellen. Die Handwerkskammern stellen hierfür ein Formular zu Verfügung, das Sie auf der Internetseite der zuständigen Handwerkskammer herunterladen können.
Nach der Prüfung Ihrer Unterlagen erhalten Sie entweder einen Berechtigungs- oder einen Ablehnungsbescheid.
Auf Wunsch hört die Handwerkskammer die zuständige Fachorganisation an.
Fristen
keine
Unterlagen
- ausgefülltes Antragsformular
- Nachweis der Sachkunde oder der Qualifikation im beantragten Handwerk (Ausbildungs-, Weiterbildungs- und Arbeitszeugnisse, Referenzen), soweit vorhanden
- Nachweis der Berufserfahrung (Dauer der Berufsausübung) sowie der leitenden Tätigkeit (qualifiziertes Arbeitszeugnis, Stellenbeschreibung)
Kosten
Es können Kosten in unterschiedlicher Höhe anfallen. Erkundigen Sie sich bei der zuständigen Handwerkskammer.
Sonstiges
Hinweis: Nachdem Sie die Ausübungsberechtigung erhalten haben, kann die Eintragung in die Handwerksrolle erfolgen oder Sie können als technischer Betriebsleiter oder technische Betriebsleiterin in einem anderen Unternehmen tätig sein.
Rechtsgrundlage
Zuständigkeit
die Handwerkskammer, in deren Bezirk Ihre zukünftige Betriebsstätte liegt
Vertiefende Informationen
Die zulassungspflichtigen Handwerke werden in der Anlage A zur Handwerksordnung aufgezählt.
Verwandte Lebenslagen
Freigabevermerk
21.09.2023 Baden-Württembergische Handwerkstag e. V.