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Für Bürger und Gäste gleichermaßen interessant sind die verschiedenen vielfältigen Dienstleistungen in unserer Gemeinde.

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Urlaubsanspruch bei Mutterschutz

 

Für Ihren Anspruch auf bezahlten Erholungsurlaub und die Berechnung der Dauer des Urlaubs gelten die Ausfallzeiten wegen mutterschutzrechtlicher Beschäftigungsverbote sowie die Schutzfristen vor und nach der Geburt als Beschäftigungszeiten.

Haben Sie Ihren Urlaub vor Beginn der Beschäftigungsverbote nicht oder nicht vollständig erhalten, können Sie den Resturlaub nach Ablauf der Schutzfristen im laufenden oder im nächsten Urlaubsjahr beanspruchen.

Hinweis: Bei Unklarheiten über Regelungen, die Ihren Schutz während der Schwangerschaft und Stillzeit am Arbeitsplatz betreffen, wenden Sie sich an die Fachgruppe Mutterschutz des jeweiligen Regierungspräsidiums, in dessen Bezirk Ihr Beschäftigungsort liegt.

 

Rechtsgrundlage

 

Mutterschutzgesetz (MuSchG):

  • § 24 Fortbestehen des Erholungsurlaubs bei Beschäftigungsverboten

 

Freigabevermerk

 

17.06.2025 Wirtschaftsministerium Baden-Württemberg