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Rathaus & Service

Für Bürger und Gäste gleichermaßen interessant sind die verschiedenen vielfältigen Dienstleistungen in unserer Gemeinde.

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Niederlassungserlaubnis

 

Die Niederlassungserlaubnis ist ein unbefristeter Aufenthaltstitel, der eine rechtliche Verfestigung des Aufenthalts bedeutet. Damit dürfen Sie arbeiten oder selbständig tätig sein.

Wenn Sie zunächst eine befristete Aufenthaltserlaubnis erhalten haben, können Sie nach Ablauf bestimmter Fristen die Erteilung einer unbefristeten Niederlassungserlaubnis beantragen.
Regelmäßig setzt die Erteilung der Niederlassungserlaubnis voraus, dass Sie seit fünf Jahren die Aufenthaltserlaubnis besitzen.
Wenn sich Ihr Aufenthaltsrecht im Rahmen des Familiennachzugs von einem deutschen Familienangehörigen ableitet, verkürzt sich diese Frist auf drei Jahre. Bei der Beantragung einer Niederlassungserlaubnis für Fachkräfte gelten ebenfalls kürzere Fristen.

Neben den erforderlichen Voraufenthaltszeiten müssen Sie für eine Niederlassungserlaubnis weitere Voraussetzungen erfüllen, vor allem einen gesicherten Lebensunterhalt, ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache und ausreichenden Wohnraum.

 

Rechtsgrundlage

 

Aufenthaltsgesetz:

  • § 9 Niederlassungserlaubnis
  • § 18c Niederlassungserlaubnis für Fachkräfte
  • § 21 Absatz 4 Niederlassungserlaubnis für Selbständige
  • § 26 Humanitäres Aufenthaltsrecht
  • § 28 Familiennachzug zu Deutschen
  • § 35 Eigenständiges unbefristetes Aufenthaltsrecht für Kinder
  • § 38 Aufenthaltstitel für ehemalige Deutsche

 

Freigabevermerk

 

21.01.2025 Justizministerium Baden-Württemberg