Aktuelles: Stetten am Bodensee

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Vorhabenbezogener Bebauungsplan "Halde"

Autor: Daniel Heß
Artikel vom 23.02.2022

Bekanntmachung des Satzungsbeschlusses zum Vorhabenbezogener Bebauungsplan „Halde“ und den örtlichen Bauvorschriften hierzu

Der Gemeinderat der der Gemeinde Stetten hat am 22.05.2023 den Vorhabenbezogenen Bebauungsplan „Halde“ und die örtlichen Bauvorschriften hierzu jeweils in der Fassung vom 11.05.2023 als Satzung beschlossen.

Das Plangebiet umfasst eine Größe von ca. 1,3 ha und befindet sich im nordöstlichen Teil von Stetten am Bodensee. Nördlich und östlich wird das Gebiet von Gehölzen ein-gegrenzt, südlich von der Bundesstraße 33 (Hauptstraße) und im Westen von Hecken-strukturen und weiterer Bebauung. Der räumliche Geltungsbereich ist im abgebildeten Lageplan dargestellt.

Vorhabenbezogener Bebauungsplan „Halde“ und die örtlichen Bauvorschriften hierzu werden gem. § 10 Abs. 3 Baugesetzbuch (BauGB) durch diese Bekanntmachung rechtsverbindlich.

Jedermann kann den Bebauungsplan mit Begründung, Umweltbericht und Schalltechnischer Untersuchung sowie die zusammenfassende Erklärung über die Art und Weise, wie die Umweltbelange und die Ergebnisse der Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung in dem Bebauungsplan berücksichtigt wurden, und aus welchen Gründen der Plan nach Abwägung mit den geprüften, in Betracht kommenden anderweitigen Planungsmöglichkeiten gewählt wurde ab Veröffentlichung dieser Bekanntmachung im Rathaus der Gemeinde Stetten, Schulstraße 18, 88719 Stetten, während der allgemeinen Öffnungszeiten einsehen. Jedermann kann den Bebauungsplan einsehen und über seinen Inhalt Auskunft verlangen.

Gemäß § 215 Abs. 1 BauGB ist eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften des Baugesetzbuches beim Zustandekommen eines Bebauungsplanes unbeachtlich, wenn sie im Falle einer beachtlichen Verletzung der in § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften, im Falle einer beachtlichen Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplanes und des Flächennutzungsplanes (§ 214 Abs. 2 BauGB), im Falle von beachtlichen Mängeln des Abwägungsvorgangs (§ 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB) oder im Falle beachtlicher Fehler nach § 214 Abs. 2a BauGB nicht schriftlich innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung des Bebauungsplanes gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden sind. Der Sachverhalt, der die Verletzung oder die Mängel begründen soll, ist darzulegen (§ 215 Abs. 1 BauGB).

Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 und Abs. 4 BauGB über die fristgemäße Geltendmachung etwaiger Entschädigungsansprüche für Eingriffe in eine bisher zulässige Nutzung durch diesen Bebauungsplan und über das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Vermögensnachteile eingetreten sind, wird hingewiesen.

Hinweis zur Gültigkeit von Ortsrecht:

Nach § 4 Abs. 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) gelten Satzungen, die unter Verletzungen von Verfahrens- und Formvorschriften dieses Gesetzes zustande gekommen sind, ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen.

Dies gilt nicht, wenn

1. die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind,

2. der Bürgermeister dem Beschluss nach § 43 GemO wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen hat oder wenn vor Ablauf der in § 4 Abs. 4 Satz 1 GemO genannten Frist die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet hat oder die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschrift gegenüber der Gemeinde unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht worden sind.

Ist eine Verletzung nach § 4 Abs. 4 Satz 2 Nr. 2 GemO geltend gemacht worden, so kann auch nach Ablauf der in § 4 Abs. 4 Satz 1 GemO genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.

Stetten, den 16.06.2023

gez. Daniel Heß

Bürgermeister

 

Unterlagen / Pläne hierzu:

Festsetzungen

Begründung

Lageplan

Lageplan  (VEP)

Planzeichnung

Ansichten

Schnitte

Grundrisse

Artenschutz Gutachten

Schalltechn. Untersuchung

Zauneidechsen Monitoring

 

 

 

Öffentliche Bekanntmachung der öffentlichen Auslegung gem. §3 Abs.2 BauGB i.V.m. § 4a Abs. 3 BauGB zum Vorgang „vorhabenbezogener Bebauungsplan „Halde“ und die örtlichen Bauvorschriften hierzu“

Der Gemeinderat der Gemeinde Stetten a.B. hat in seiner öffentlichen Sitzung am 06.03.2023 den vorhabenbezogenen Bebauungsplan „Halde“ und die örtlichen Bauvorschriften hierzu unter Einarbeitung konkreter Änderungen in der Fassung vom 16.02.2023 gebilligt und für die erneute öffentliche Auslegung gem. § 3 Abs. 2 BauGB i.V.m. § 4a Abs. 3 BauGB und die erneute förmliche Beteiligung der Behörden und sonstige Träger öffentlicher Belange gem. § 4 Abs. 2 BauGB i.V.m. § 4a Abs. 3 BauGB bestimmt. Der Geltungsbereich kann dem beiliegenden Lageplan entnommen werden.

Wesentliche Änderungen, die zu einer erneuten Auslegung führen, sind:

  • Anpassung des Geltungsbereichs des Vorhaben- und Erschließungsplans sowie des vorhabenbezogenen Bebauungsplans

  • Erläuterung des Wohnraumbedarfs

  • Nachweis zur Einhaltung der Brutto-Wohndichte

  • Anpassungen der Planzeichnung um Herausnahme des Biotops, Anpassung der Gebäudestellung gem. Vorhaben- und Erschließungsplan

  • Aufnahme einer Anbauverbotszone im zeichnerischen und im textlichen Teil

  • Erläuterung der Voraussetzungen für die Anwendung des beschleunigten Verfahrens in der Begründung

  • Anpassung der Festsetzung zum Umgang mit dem Niederschlagswasser und der entsprechenden Begründung und Planzeichnung

  • Anpassung der Vorschrift zur Dacheindeckung

  • Erhöhung des Abstands der Einfriedungen zur Geländeoberfläche auf 15 cm

  • Aufnahme eines Bereichs ohne Ein- und Ausfahrt in die Planzeichnung und in den Festsetzungen

  • Aktualisierung des Vorhaben- und Erschließungsplans Erhöhung der Bauweise um 80,00 m

  • Anpassen der Festsetzungen zum Lärmschutz

  • Ergänzung des Maßnahmenkonzepts zur Zauneidechse

  • Ergänzung des inzwischen erfolgten Monitorings der CEF-Maßnahme

  • Klarstellung der Ausweisung der CEF-Maßnahmenfläche im Rechtsplan als private Grünfläche

  • Anpassen der Festsetzungen zum Thema Beleuchtung

  • Ergänzung der amtlichen Biotopkartierung 2022, Problematik Biotopabstand gelöst

  • Eintragung der Laubbäume außerhalb der Grünfläche in den Rechtsplan mit Pflanzbindung, Anpassung der Pflanzliste

  • Anpassung der Festsetzung zur Begrünung von Tiefgaragen

  • Anpassen Festsetzung bauliche Nutzung auf Grünflächen ist unzulässig

  • Vogelschlag nicht hinweislich, sondern als Festsetzung in den Rechtsplan

  • Aufnahme einer Immissionsschutzhecke in den Rechtsplan

Der räumliche Geltungsbereich des vorhabenbezogenen Bebauungsplans und der örtlichen Bauvorschriften hierzu umfasst eine Fläche von ca. 1,3 ha und ist aus beigefügtem Lageplan ersichtlich. Das Plangebiet liegt am nordöstlichen Ortsrand von Stetten, nördlich der „Hauptstraße“ (B 33), an der Kreuzung „Hauptstraße“ / „Riedetsweiler Straße“. Das Plangebiet bezieht die Flurstücke 1, 1/1, 2/1, 17/9, 17/30, 252/1, 252/3, 252/6, 252/7, 252/8, 252/9, 267, 268 sowie Teile der Flurstücke 2 und 8/2 ein.

Die Gemeinde Stetten beabsichtigt die Grundstücke innerhalb des Geltungsbereichs der Wohnbebauung zuzuführen und städtebaulich zu entwickeln. Insbesondere ist Wohnen zur Deckung des internen Wohnraumbedarfs sowie Seniorenwohnen, um dem großen Anteil über 60-Jähriger in der Gemeinde gerecht zu werden, vorgesehen. Der vorhabenbezogene Bebauungsplan ist im kombinierten Verfahren aus §13a und §13b BauGB aufzustellen, da die südlichen Bereiche des Plangebiets als Innenbereich (Fl.St.-Nr. 1, 1/1, 2, 2/1, 17/9, 17/30, 252/3, 252/9), die übrigen Flurstücke (Fl.St.-Nr. 252/1, 252/6, 252/7, 252/8, 267, 268) als Außenbereich angesehen werden.

Der Entwurf zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan „Halde“ und den örtlichen Bauvorschriften hierzu (Stand 16.02.2023) wird mit Begründung mit integrierter Abarbeitung der Umweltbelange und artenschutzrechtlicher Untersuchung (Stand 16.02.2023) einschließlich der Konzeption CEF-Maßnahme für Zauneidechsen (Stand 16.02.2023), des Artenschutzrechtlichen Monitorings (Stand 04.10.2022) und der Schalltechnischen Untersuchung (Stand 16.02.2023) sowie dem Vorhaben- und Erschließungsplan (Stand 14.02.2023) und der Abwägungstabelle der ersten förmlichen Beteiligung gem. §§ 3 und 4 jew. Abs. 2 BauGB (Stand 16.02.2023) in der Zeit

vom 27.03.2023 bis 28.04.2023 je einschließlich im Rathaus der Gemeinde Stetten a.B. (Schulstraße 18, 88719 Stetten) zu den allgemeinen Dienststunden (Montag-Freitag 08:00-12:00 Uhr sowie Donnerstag 15:00-18:00 Uhr) öffentlich ausgelegt.

Innerhalb der Auslegungsfrist können die Stellungnahmen sowohl schriftlich als auch mündlich zur Niederschrift abgegeben werden. Für die Mitteilung der Abwägungsergebnisse ist die Angabe der Anschrift des Stellungnehmenden sinnvoll.

Nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen bleiben im Verfahren unberücksichtigt. (§ 4a Abs. 6 BauGB)

Hinweis: Da der Bauleitplan im sog. beschleunigten Verfahren gem. §13b und §13a Abs.2 aufgestellt wird und der Bauleitplan den Darstellungen des rechtgültigen Flächennutzungsplanes widerspricht, ist dieser gem. §13b i.V.m. §13a Abs.2 Nr.2 im Wege der Berichtigung anzupassen.

Zusätzlich zur erneuten förmlichen Beteiligung der Öffentlichkeit gem. §3 Abs.2 BauGB i.V.m. § 4a Abs. 3 BauGB findet eine erneute förmliche Beteiligung der Behörden sowie der Träger öffentlicher Belange gem. §4 Abs.2 BauGB i.V.m. § 4a Abs. 3 BauGB statt.

Stetten am Bodensee, 10.03.2023

Gez. Daniel Heß, Bürgermeister