Baugebiete: Stetten am Bodensee

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Neue Baugebiete

Die Gemeinde Stetten entwickelt zusammen mit Ihrem Partnerunternehmen, der LBBW Immobilien

Kommunalentwicklung GmbH, in den folgenden Jahren das Baugebiet „Hofacker“.

Derzeit wird überprüft, ob eine Bebauung möglich ist. Baugrunduntersuchungen, Wirtschaftlichkeitsanalyse und Grundstücksgespräche mit den derzeitigen Eigentümern werden uns aufzeigen, ob und wie die Flächen bebaubar sein werden.

Gerne können sich Interessierte auf eine unverbindliche Vormerkliste aufnehmen lassen.

Über neue Entwicklungen zum Baugebiet werden Sie auf dieser Seite informiert.

Mit Beschluss des Gemeinderats wurden am 18. November 2019 Aufstellungsbeschlüsse für weitere potentielle Bauflächen herbeigeführt. Ein Aufstellungsbeschluss ist die Grundlage zur Einleitung eines Bebauungsplanverfahrens.

Für Rückfragen steht Ihnen die Gemeindeverwaltung gerne zur Verfügung.

Aufstellungsbeschluss "Hofacker"

Das Plangebiet liegt am westlichen Ortsrand von Stetten an der „Landstraße“, westlich der „Hauptstraße“ (B 33) / „Bohnenbergstraße“, nördlich der Straße „Am Bohnberg“ und südlich der „Roggelestraße“ / „Burgunderstraße“ und bezieht die Flurstücke 87, 87/2, 88, 89, 90, 90/1, 91, 92, 93, 94, 94/1, 94/2, 94/6, 527, 527/2, 531 vollständig und die Flurstücke 17/1 und 97/1 teilweise ein.

Der Geltungsbereich umfasst eine Fläche von rund 3,0 ha. 

Das Plangebiet wird an drei Seiten von Bebauung eingerahmt und bietet sich für eine Weiterentwicklung der Bebauung an.

Mit Novellierung und Inkrafttreten des geänderten BauGB im Mai 2017 wurde vorübergehend der §13b (Einbeziehung von Außenbereichsflächen in das beschleunigte Verfahren) zur kurzfristigen Behebung des aktuellen Wohnraummangels neu eingeführt.

Hierdurch gibt es für Bebauungspläne, die bis zum 31.12.2019 förmlich eingeleitet (Aufstellungsbeschluss + Bekanntmachung) und bis zum 31.12.2021 abgeschlossen (Satzungsbeschluss + Bekanntmachung) werden und Wohnnutzungen mit einer überbaubaren Grundfläche (GRZ) von weniger als 10.000 m² ausweisen sowie an die bebauten Ortsteile anschließen, die Möglichkeit das beschleunigte Verfahren nach § 13a BauGB wie für Bebauungspläne der Innenentwicklung auch im Außenbereich anzuwenden.

Mit Anwendung des Verfahrens nach § 13b BauGB gelten die Verfahrensvorschriften des § 13a BauGB, der Plan kann somit im beschleunigten Verfahren aufgestellt werden und ist von der Pflicht einer Umweltprüfung und einer naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung freigestellt.

Die Erforderlichkeit eines Ausgleichs im Sinne der Eingriffsregelung nach dem Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) sowie das Entwicklungsgebot aus dem Flächennutzungsplan (FNP) entfällt ebenfalls.

Eine Beeinträchtigung der Erhaltungsziele und Schutzzwecke der Natura 2000 – Gebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes (BNatSchG) sowie Auswirkungen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) sind nicht erkennbar.

Beschlussfassung:

Gem. § 1 Abs. 3 BauGB i.V.m. § 2 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB) wird für den im Kartenausschnitt dargestellten Bereich der Aufstellungsbeschluss zum Bebauungsplan und den Örtlichen Bauvorschriften „Hofacker“ gefasst. Der Bebauungsplan wird im beschleunigten Verfahren nach § 13b BauGB (Einbeziehung von Außenbereichsflächen in das beschleunigte Verfahren) aufgestellt. Der Aufstellungsbeschluss ist nach § 2 Abs. 1 BauGB ortsüblich bekannt zu machen.

Stand September 2023:
Aufgrund naturschutzrechtlicher Bedenken und vor allem Uneinigkeiten der Grundstücksbesitzer wird eine Planung der Bebauung des Hofackers im dargestellten Aufstellungsbeschluss nicht weiter verfolgt.

Aufstellungsbeschluss "Halde"

Das Plangebiet liegt am nordöstlichen Ortsrand von Stetten, nördlich der „Hauptstraße“ (B 33) und an der Kreuzung „Hauptstraße“/“Riedetsweiler Straße“ und bezieht die Flurstücke 17/30/30, 1, 2/1, 1/1, 252/1, 252/6, 252/7, 252/9, 252/3 sowie Teile des Flurstückes 253 ein.

Der Geltungsbereich umfasst eine Fläche von ca. 1,0 ha und ist im beiliegenden Lageplan mit einer dicken, schwarz gestrichelten Linie umrandet.

Das Plangebiet ist im südlichen Bereich entlang der B33 bereits bebaut und bietet sich für eine Weiterentwicklung der Bebauung an.

Mit Novellierung und Inkrafttreten des geänderten BauGB im Mai 2017 wurde vorübergehend der §13b (Einbeziehung von Außenbereichsflächen in das beschleunigte Verfahren) zur kurzfristigen Behebung des aktuellen Wohnraummangels neu eingeführt.

Hierdurch gibt es für Bebauungspläne, die bis zum 31.12.2019 förmlich eingeleitet (Aufstellungsbeschluss + Bekanntmachung) und bis zum 31.12.2021 abgeschlossen (Satzungsbeschluss + Bekanntmachung) werden und Wohnnutzungen mit einer überbaubaren Grundfläche (GRZ) von weniger als 10.000 m² ausweisen sowie an die bebauten Ortsteile anschließen, die Möglichkeit das beschleunigte Verfahren nach § 13a BauGB wie für Bebauungspläne der Innenentwicklung auch im Außenbereich anzuwenden.

Mit Anwendung des Verfahrens nach § 13b BauGB gelten die Verfahrensvorschriften des § 13a BauGB, der Plan kann somit im beschleunigten Verfahren aufgestellt werden und ist von der Pflicht einer Umweltprüfung und einer naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung freigestellt.

Die Erforderlichkeit eines Ausgleichs im Sinne der Eingriffsregelung nach dem Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) sowie das Entwicklungsgebot aus dem Flächennutzungsplan (FNP) entfällt ebenfalls. 

Eine Beeinträchtigung der Erhaltungsziele und Schutzzwecke der Natura 2000 – Gebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes (BNatSchG) sowie Auswirkungen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) sind nicht erkennbar.

 

Beschlussvorschlag:

Gem. § 1 Abs. 3 BauGB i.V.m. § 2 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB) wird für den im Kartenausschnitt dargestellten Bereich der Aufstellungsbeschluss zum Bebauungsplan und den Örtlichen Bauvorschriften „Halde“ gefasst.Der Bebauungsplan wird im beschleunigten Verfahren nach § 13b BauGB (Einbeziehung von Außenbereichsflächen in das beschleunigte Verfahren) aufgestellt. Der Aufstellungsbeschluss ist nach § 2 Abs. 1 BauGB ortsüblich bekannt zu machen.

 

Am Montag, 21. Juni 2021 wurde der Entwurf des Vorhabenbezogenen Bebauungsplans dem Gemeinderat und der Öffentlichkeit in der Gemeinderatsitzung vorgestellt.

Sachverhalt der Sitzungsvorlage:

Mit dem Aufstellungsbeschluss für den Bebauungsplan „Halde“ vom 18.11.2019 hat der Stettener Gemeinderat entschieden, diese Fläche einer Bebauung zuzuführen.

Die Gemeinde will einer steigenden Nachfrage nach Wohnraum von jungen Familien, als auch von Bürgerinnen und Bürgern, die sich im Alter wohnlich verkleinern möchten und eine seniorengerechte Wohneinheit suchen, gerecht werden.
Des Weiteren ist die Gemeinde interessiert, den Bereich, der mittlerweile ein wirklicher Schandfleck darstellt, städtebaulich zu entwickeln und nachhaltig nach zu verdichten. Dies bedeutet, dass u.a. das Nutzen freier Flächen im Bereich der bereits bestehenden Bebauung erfolgen soll. Erweitert wird das Baugebiet auf die Flurstücke 252/1, 252/6, 252/7, die im Flächennutzungsplan als bebaubare Flächen dargestellt und ausgewiesen sind.
Nach mehrmonatlicher Planungszeit und Vorgesprächen mit div. Behörden und der Verwaltung stellt der Bauträger „intecta Bauentwicklung GmbH“ aus Ravensburg unter der Leitung von Herrn Incerpi den Planentwurf der Gemeinde vor.
Herr Incerpi hat die gesamte Fläche mittlerweile von dem Vorbesitzer erworben und tritt nun als Bauherr / Bauträger auf.
Derzeit wird ein Planungskostenvertrag erstellt, der die Zusammenarbeit der Gemeinde Stetten und des Bauträgers regeln soll.
Dieser Vertrag sollte im Zusammenhang mit dem Bebauungsplanverfahren geschlossen und durch den Gemeinderat im Vorfeld der Beschlussfassung des Bebauungsplans beschlossen werden.
In der Gemeinderatsitzung am 26.07.2021 soll über den Bebauungsplan Beschluss gefasst werden.

Kurzbericht über die Sitzung:

Frau Incerpi stellt alle Pläne ausführlich anhand einer Präsentation dar.

Der Vorsitzende lobt die Entwicklung des aktuellen Planungsstandes, ausgehend von der ersten Entwurfsplanung bis zur aktuellen Planung.  Die Arbeit und die vielen Gespräche haben sich positiv ausbezahlt. Er berichtet kurz über die hervorragende Zusammenarbeit mit Herrn Incerpi.

Aus dem Gremium werden die Pläne als sehr ansprechend gelobt. Auch von der Funktion her wird es nun das werden, was die Gemeinde braucht. Es wird die Hoffnung geäußert, dass sowohl das betreute Wohnen, als auch die Häuser und Wohnungen nicht zu teuer werden und auch für junge Familien bezahlbar sind. Eine Zweit- oder Ferienwohnungsnutzung solle möglichst vermieden werden. Ein Gemeinderat bemerkt, dass die Häuser oberhalb der Seniorenanlage das Ortseingangsbild stark verändern wird. Zu Argumenten aus der Bürgerschaft, dass die Silhouette des Ortseingangs deutlich anders sein wird, wird man sich jedoch gewöhnen. Diese habe ja auch einen positiven Nutzungszweck.

Der Vorsitzende verweist darauf, dass die Seniorenwohnanlage auch von Stettener Bürger*innen sehr viel nachgefragt wird. Es gäbe Äußerungen, dass durch einen eventuellen Umzug in das Seniorenbetreute Wohnen wieder Wohnraum für Familien freigegeben werden könnte.

Es wird aus dem Gremium auch hervorgehoben, dass es schön ist, dass die Gemeinde endlich etwas umsetzen und sich weiterentwickeln kann. Diese Entwicklung ist sehr wertvoll. Eine Umsetzung der Weiterentwicklung bislang war nicht möglich, da benötigte Flächen leider nicht von den Eigentümern veräußert werden. Dieses neue Gebiet ist ein richtiger Gewinn für Stetten. Es ergeht auch der Hinweis, auf das wichtige Bevölkerungswachstum für Stetten.

Ebenfalls ergeht der Hinweis auf die Abwasserbeseitigung. Es muss vor den weiteren Planungen geklärt werden, ob das Abwasserpumpwerk mit seinen beiden Pumpen für das neue Gebiet ausreicht. Dazu sollten Berechnungen vorab angestellt werden, damit die Anlage dann auch entsprechen dimensioniert ist, ebenso wie auch die benötigte Regenwasser Retention. Herr Incerpi verweist darauf, dass der Baubeginn sicher erst Mitte 2022 sein. Wie dann die Preise sind, kann man noch nicht absehen. Aus den Entstehungskosten ergeben sich auch die Preise. Der Trend zum Bauen geht derzeit etwas zurück, das würde auch die Preise entlasten. Die Vorstellung der Erschließung erfolgt ausführlich durch Herrn Meixner. Auf Nachfrage bestätigt er, dass bei den Retentionsmulden / Becken auch Folgekosten für die Gemeinde entstehen. Auf Nachfrage erklärt er, dass Erschließungsstraßen innerorts mit Straßenneigungen bis 10 Prozent noch gut nutzbar sind.

Herr Meixner weist auch darauf hin, dass mehr Stellplätze gebaut werden, wie gesetzlich gefordert. Weiter wird darauf hingewiesen, dass die Lärmwerte noch auf das aktuelle Tempo 50 bezogen ist. Der Vorsitzende geht davon aus, dass nach der Fertigstellung des Baugebietes eine Fortschreibung des Lärmaktionsplans zu einer Verlängerung des geschwindigkeitsreduzierten Streckenabschnitts führen wird. Eine Verständnisfrage zur Höhenangabe im BPlan wurde ebenfalls geklärt. Herr Sulger als planender Architekt führt am Ende der Diskussionen noch ein visualisiertes Video der Planungen vor.

Der Vorsitzende bedankt sich zum Abschluss bei allen Beteiligten für die gute Vorstellung und ausführliche Darstellung der Planungen. Ebenfalls bedankt er sich für die konstruktive Zusammenarbeit bei Herrn Incerpi und allen beteiligten Planungsbüros. Einen besonderen Dank richtet er an den Vorbesitzer der Fläche, der diese Entwicklung durch den Verkauf seiner Fläche überhaupt erst möglich gemacht hat.

Den Entwurf des Vorhabenbezogenen Bebauungsplan finden Sie hier.

Kurzvideo

 

 

 

 

Aufstellungsbeschluss "Untere Braite II"

Das Plangebiet liegt am südlichen Ortsrand von Stetten zwischen der B 31 bzw. Hagnauer Straße und der „Mareaustraße“. Es bezieht die Flurstücke 106 und 826 vollständig und das Flurstück 814 teilweise ein.

Der Geltungsbereich umfasst eine Fläche von rund 0,45 ha und ist in beiliegendem Lageplan mit einer dicken, schwarz gestrichelten Linie umrandet.

An das Plangebiet grenzt bereits an zwei Seiten von Bebauung an und bietet sich für eine Weiterentwicklung der Bebauung an.

Mit Novellierung und Inkrafttreten des geänderten BauGB im Mai 2017 wurde vorübergehend der §13b (Einbeziehung von Außenbereichsflächen in das beschleunigte Verfahren) zur kurzfristigen Behebung des aktuellen Wohnraummangels neu eingeführt.

Hierdurch gibt es für Bebauungspläne, die bis zum 31.12.2019 förmlich eingeleitet (Aufstellungsbeschluss + Bekanntmachung) und bis zum 31.12.2021 abgeschlossen (Satzungsbeschluss + Bekanntmachung) werden und Wohnnutzungen mit einer überbaubaren Grundfläche (GRZ) von weniger als 10.000 m² ausweisen sowie an die bebauten Ortsteile anschließen, die Möglichkeit das beschleunigte Verfahren nach § 13a BauGB wie für Bebauungspläne der Innenentwicklung auch im Außenbereich anzuwenden.

Mit Anwendung des Verfahrens nach § 13b BauGB gelten die Verfahrensvorschriften des § 13a BauGB, der Plan kann somit im beschleunigten Verfahren aufgestellt werden und ist von der Pflicht einer Umweltprüfung und einer naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung freigestellt.

Die Erforderlichkeit eines Ausgleichs im Sinne der Eingriffsregelung nach dem Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) sowie das Entwicklungsgebot aus dem Flächennutzungsplan (FNP) entfällt ebenfalls.

Eine Beeinträchtigung der Erhaltungsziele und Schutzzwecke der Natura 2000 – Gebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes (BNatSchG) sowie Auswirkungen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) sind nicht erkennbar.

 

Beschlussvorschlag:

Gem. § 1 Abs. 3 BauGB i.V.m. § 2 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB) wird für den im Kartenausschnitt dargestellten Bereich der Aufstellungsbeschluss zum Bebauungsplan und den Örtlichen Bauvorschriften „Untere Braite II“ gefasst. Der Bebauungsplan wird im beschleunigten Verfahren nach § 13b BauGB (Einbeziehung von Außenbereichsflächen in das beschleunigte Verfahren) aufgestellt. Der Aufstellungsbeschluss ist nach § 2 Abs. 1 BauGB ortsüblich bekannt zu machen.