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Betrieb eines Tiergeheges anzeigen
Bei der Errichtung, der Erweiterung oder dem Betrieb eines Geheges müssen Sie verschiedene Anforderungen aus den Bereichen Naturschutz, Forst, Baurecht und Veterinärwesen beachtet. Möglicherweise sind auch Anzeigen oder Genehmigungen notwendig. Hierbei sind unter Umständen bestimmte Fristen zu beachten.
Verfahrensablauf
Wenn Sie ein Gehege errichten, erweitern oder betreiben wollen, müssen Sie dies vor Baubeginn den zuständigen Behörden mitteilen.
- Reichen Sie dazu Informationen und gegebenenfalls weitere Dokumente zu Ihrem Vorhaben online oder schriftlich bei der zuständigen Behörde ein.
- Die Behörde prüft, ob Ihre Anzeige vollständig ist und ob darüber hinaus ggf. eine Genehmigung notwendig ist.
- Die Behörde teilt Ihnen im Anschluss mit, ob die von Ihnen eingereichten Unterlagen vollständig sind oder ob weitere Angaben zum Vorhaben benötigt werden.
Fristen
Wollen Sie das Gehege neu errichten, müssen Sie hierfür zunächst einen Bauantrag stellen. Einen Antrag auf Baugenehmigung können Sie im Serviceportal bei der Leistung „Baugenehmigung beantragen“ stellen.
Nach Veterinärrecht müssen Sie spätestens vier Wochen vor Baubeginn melden, dass Sie Wild als Nutztiere halten möchten. Die Errichtung, die Erweiterung sowie die wesentliche Änderung und der Betrieb eines Tiergeheges sind mindestens einen Monat vorher der Naturschutzbehörde anzuzeigen.
Unterlagen
Die erforderlichen Unterlagen und Informationen werden im Serviceportal abgefragt. Welche Unterlagen und Informationen notwendig sind, unterscheidet sich von Fall zu Fall. Notwendige Unterlagen können sein:
- Art, Zahl und Geschlecht der Tiere
- Sachkunde der verantwortlichen Person
- Gehegegröße und -ausgestaltung
Kosten
Die Kosten sind vom Antrag abhängig (Was wird von Ihnen beantragt? Wie hoch ist der Aufwand der Behörde?) und können bei den einzelnen Behörden unterschiedlich sein.
Bearbeitungsdauer
Auch die Bearbeitungsdauer ist abhängig vom Umfang und der Vollständigkeit Ihres Antrags.
Sonstiges
keine
Rechtsgrundlage
- § 2 Tierhaltung
- § 11 Zucht, Halten von Tieren, Handel mit Tieren
Gesetz über Naturschutz und Landschaftspflege (Bundesnaturschutzgesetz - BNatSchG)
- § 43 Tiergehege
- § 42 Tiergehege, Ausnahmen von der Anzeigepflicht
- § 34 Gehege im Wald
Zuständigkeit
Zuständig sind die unteren Verwaltungsbehörden.
Untere Verwaltungsbehörde ist,
- wenn Sie in einem Stadtkreis wohnen: die Stadtverwaltung
- wenn Sie in einem Landkreis wohnen: das Landratsamt
Vertiefende Informationen
Eine Zusammenstellung der wesentlichen Anforderungen bei Gehegen finden Sie im "Merkblatt Tiergehege".
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Freigabevermerk
12.02.2024 Ministerium für Ernährung, Ländlichen Raum und Verbraucherschutz Baden-Württemberg und Umweltministerium Baden-Württemberg