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Begasungstätigkeiten mit Biozid-Produkten oder Pflanzenschutzmitteln anzeigen
Wenn Sie eine Begasungstätigkeit mit Biozid-Produkten oder Pflanzenschutzmitteln durchführen wollen, müssen Sie dies der zuständigen Behörde mitteilen.
Wer gewerbsmäßig oder selbständig im Rahmen sonstiger wirtschaftlicher Unternehmungen außerhalb einer ortsfesten Anlage Begasungen mit Begasungsmitteln durchführen will, bedarf gegebenenfalls auch einer Erlaubnis der zuständigen Behörde. Der Arbeitgeber muss darüber hinaus jede Begasung vorab der zuständigen Behörde tätigkeitsbezogen anzeigen. Zudem kann einer Sammelanzeige zugestimmt werden, wenn Begasungen regelmäßig wiederholt werden und dabei die in der Anzeige beschriebenen Bedingungen unverändert bleiben.
Verfahrensablauf
Nachdem Sie eine Begasungstätigkeit vorab angezeigt haben, prüft die zuständige Behörde Ihre Anzeige und fordert gegebenenfalls Unterlagen nach.
Fristen
Eine Woche vor geplanter Begasungstätigkeit.
Eine Ausnahme gilt bei Begasungstätigkeiten auf Schiffen und in Containern in Häfen, für die der Antrag 24 Stunden vor Beginn der Tätigkeit einzureichen ist.
Unterlagen
Für die Anzeige werden die folgenden Informationen benötigt:
- Datum der Tätigkeiten
- geplante Arbeitsschritte
- voraussichtlicher Beginn und voraussichtliches Ende der Tätigkeiten
- soweit erforderlich Zeitpunkte der Dichtheitsprüfungen und Freigabe
- Bezeichnung und Zulassungs- oder Registriernummer des Biozid-Produkts oder des Pflanzenschutzmittels sowie dessen Einsatzmenge
- Name/n der verantwortlichen Person/en
- Kopien der Befähigungsscheine
- Lageplan des Ortes oder des zu begasenden Objekts
Kosten
keine
Sonstiges
Die Erlaubnis zur Durchführung von Begasungen kann hier beantragt werden.
Rechtsgrundlage
Verordnung zum Schutz vor Gefahrstoffen (Gefahrstoffverordnung – GefStoffV)
- 15d Absatz 3 Besondere Anforderungen bei Begasungen
- Anhang I, Nummer 4.2.2 Tätigkeitsbezogene Anzeige
Zuständigkeit
Die jeweils örtlich zuständigen Regierungspräsidien für Betriebsgelände, auf denen mindestens eine Anlage vorhanden ist,
- die der Industrieemissions-Richtlinie der EU unterfällt (Anlagen, die in Spalte d des Anhangs 1 der 4. BImSchV mit dem Buchstaben E gekennzeichnet sind),
- die nach § 60 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 und 3 des Wasserhaushaltsgesetzes (WHG) genehmigungsbedürftig ist oder
- die einen Betriebsbereich nach § 3 Absatz 5a Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) (Störfallbetrieb) darstellt.
Für alle anderen Betriebsgelände liegt die Zuständigkeit
- bei der Stadtverwaltung, wenn das Betriebsgelände in einem Stadtkreis liegt.
- beim Landratsamt, wenn das Betriebsgelände in einem Landkreis liegt.
Bitte achten Sie darauf, dass Sie die Anzeige bei der für Ihr Betriebsgelände zuständigen Behörde stellen.
Freigabevermerk
11.06.2024 Umweltministerium Baden-Württemberg