SBW Leistungen: Stetten am Bodensee

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Verfahren zur Annahme als Kind - Adoption von Minderjährigen beantragen

Sie haben sich erfolgreich bei einer Adoptionsvermittlungsstelle beworben und ein Kind in Adoptionspflege in Ihren Haushalt aufgenommen. Nun möchten Sie das Kind adoptieren.
Eine Adoption ist erst rechtsgültig, wenn das Familiengericht darüber entschieden hat.

Verfahrensablauf

Sie oder Ihre Notarin beziehungsweise Ihr Notar müssen einen notariell beurkundeten Adoptionsantrag beim zuständigen Familiengericht einreichen.

Das Familiengericht prüft alle Unterlagen, beteiligt unter anderem die Adoptionsvermittlungsstelle und entscheidet über die Adoption.

Die Adoption des Kindes spricht das Familiengericht durch Beschluss aus.
Mit Zustellung dieses Beschlusses ist die Adoption rechtsgültig und unwiderruflich.
Das Kind erhält den Familiennamen der Adoptivfamilie und hat die gleichen Rechte wie ein leibliches Kind.

Fristen

Bitte lassen Sie sich im Einzelfall anwaltlich beraten.

Unterlagen

  • notariell beurkundeter Adoptionsantrag
  • notariell beurkundete Einwilligungserklärungen
    • des über 14-jährigen Kindes mit Zustimmung der gesetzlichen Vertretung beziehungsweise
    • der gesetzlichen Vertretung zum Adoptionsantrag für ein unter 14-jähriges Kind und
    • der leiblichen Eltern

  • fachliche Äußerung der Adoptionsvermittlungsstelle

Hinweis: Die notariell beurkundeten Einwilligungserklärungen reicht Ihre Notarin oder Ihr Notar beziehungsweise das Jugendamt als Amtsvormund bei Gericht ein. Die fachliche Äußerung der Adoptionsvermittlungsstelle reicht die Adoptionsvermittlungsstelle oder das Jugendamt ein.

Das Gericht wird unter Umständen weitere Unterlagen bei Ihnen anfordern. Diese müssen Sie fristgerecht einreichen.

Kosten

Es entstehen Kosten für die notarielle Beurkundung des Antrags.

Sonstiges

Bitte lassen Sie sich im Einzelfall anwaltlich beraten.

Zuständigkeit

das Familiengericht, in dessen Bezirk Sie Ihren Wohnsitz haben

Achtung: Das Familiengericht, bei dem Sie Ihren Adoptionsantrag eingereicht haben, bleibt zuständig, unabhängig davon, ob Sie während des Verfahrens umziehen.

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Freigabevermerk

Stand: 18.06.2024

Verantwortlich: Justizministerium Baden-Württemberg