SBW Leistungen: Stetten am Bodensee

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Hauptbereich

Nachzug aus familiären Gründen (zu Deutschen) - Aufenthaltserlaubnis beantragen

Ausländische Familienangehörige können einem oder einer deutschen Staatsangehörigen nach Deutschland nachziehen und eine Aufenthaltserlaubnis aus familiären Gründen erhalten.

Familienangehörige sind in diesem Fall:

  • minderjährige Kinder,
  • Ehegatten
  • Partnerin oder Partner einer vor dem 1. Oktober 2017 geschlossenen eingetragenen Lebenspartnerschaft im Sinne des ehemaligen deutschen Lebenspartnerschaftsgesetzes, die nun auf Wunsch in eine Ehe umgewandelt werden könnte
  • Partnerin oder Partner einer nach ausländischem Recht staatlich anerkannten Lebenspartnerschaft, die der deutschen eingetragenen Ehe im Wesentlichen entspricht.

Das gleiche gilt für Sie als sorgeberechtigte Eltern eines minderjährigen ledigen Kindes, das die deutsche Staatsangehörigkeit hat.

Für den Nachzug benötigen Sie eine Aufenthaltserlaubnis.

Wenn Sie die Aufenthaltserlaubnis erhalten, dürfen Sie nach Deutschland nachziehen und hier arbeiten.

Eine Aufenthaltserlaubnis aus familiären Gründen können auch

Verfahrensablauf

Vor der Einreise nach Deutschland müssen Sie in Ihrem Heimatland ein nationales Visum beantragen.

Nach der Einreise müssen Sie den Aufenthaltstitel schriftlich bei der Ausländerbehörde beantragen, bevor Ihr Visum abläuft.

Anschließend erhalten Sie entweder die Aufenthaltserlaubnis oder einen Ablehnungsbescheid.

Die Aufenthaltserlaubnis ist befristet. Eine Verlängerung müssen Sie rechtzeitig vor Ablauf bei der Ausländerbehörde beantragen.

Fristen

keine

Unterlagen

  • Nachweis der Erfüllung der Pass- und Visumpflicht
  • Nachweis, dass kein Ausweisungsinteresse gegen Sie vorliegt
  • Nachweis, dass Sie die Interessen der Bundesrepublik Deutschland nicht gefährden oder beeinträchtigen
  • Nachweis der deutschen Staatsangehörigkeit und des gewöhnlichen Aufenthalts in Deutschland der Person, zu der Sie nachziehen
  • Nachweis der Familienzugehörigkeit (z.B. Geburts- und Eheurkunden, Nachweis einer eingetragenen Lebenspartnerschaft)
  • bei Ehegattennachzug zusätzlich:
    • Nachweis des Mindestalters beider Eheleute
    • Nachweis von einfachen Deutschkenntnissen der nachziehenden Person

Kosten

  • erstmalige Erteilung: EUR 100,00
  • Verlängerung um bis zu drei Monate: EUR 96,00
  • Verlängerung um mehr als drei Monate: EUR 93,00

Hinweis: Nur in Ausnahmefällen kann Sie die zuständige Stelle von den Kosten befreien.

Sonstiges

Sie erhalten den Aufenthaltstitel als Scheckkarte mit elektronischen Zusatzfunktionen. Nähere Informationen dazu erhalten Sie unter "Elektronischen Aufenthaltstitel (eAT) beantragen".

Ausländische Staatsangehörige, die mit Deutschen eine Familie bilden: Sie können nach drei Jahren eine Niederlassungserlaubnis beantragen.

Jugendliche ausländische Staatsangehörige: Sie können unter erleichterten Bedingungen eine Niederlassungserlaubnis erhalten, wenn Sie

  • in Deutschland aufgewachsen oder
  • im Rahmen des Kindernachzugs eingereist sind.

Familienmitglieder von Angehörigen eines EU- oder EWR-Staates, die selbst einem EU-oder EWR-Staat angehören: Sie können

  • frei einreisen,
  • benötigen keine Aufenthaltserlaubnis und
  • dürfen in Deutschland arbeiten.

Familienmitglieder von Angehörigen eines EU- oder EWR-Staates, die keinem EU-oder EWR-Staat angehören: Sie dürfen

  • einreisen und
  • sich in Deutschland aufhalten.

Beachten Sie die Einreisebestimmungen.

Rechtsgrundlage

Aufenthaltsgesetz (AufenthG)

  • § 5 AufenthG (Allgemeine Erteilungsvoraussetzungen)
  • § 27 AufenthG (Grundsatz des Familiennachzugs)
  • § 28 AufenthG (Familiennachzug zu Deutschen)
  • § 30 AufenthG (Ehegattennachzug)
  • § 31 AufenthG (Eigenständiges Aufenthaltsrecht der Ehegatten)
  • § 35 AufenthG (Eigenständiges, unbefristetes Aufenthaltsrecht der Kinder)

§ 3 Freizügigkeitsgesetz/EU (FreizügG/EU) (Familienangehörige von Unionsbürgern)

Zuständigkeit

  • für die Erteilung eines nationalen Visums vor der Einreise in das Bundesgebiet: die deutsche Auslandsvertretung (Botschaft, Konsulat)
  • nach der Einreise: die Ausländerbehörde
    Ausländerbehörde ist
    • wenn Sie in einem Stadtkreis oder in einer Großen Kreisstadt wohnen: die Stadtverwaltung
    • wenn Sie in einer kreisangehörigen Stadt oder Gemeinde wohnen: das Landratsamt

Freigabevermerk

18.10.2024 Justizministerium Baden-Württemberg