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Patentanwalt - Zulassung beantragen
Sie möchten als Patentanwältin oder Patentanwalt tätig werden? Dafür müssen Sie eine Zulassung bei der Patentanwaltskammer beantragen.
Patentanwältinnen und Patentanwälte dürfen die folgenden Aufgaben wahrnehmen:
- Beratung zu Erfindungen, Marken, Design, Know-how, Sortenschutz und Ähnliches
- Anmeldung aller gewerblichen Schutzrechte
- Verfolgen von Schutzrechtsverletzungen (soweit nicht die Vertretung durch Rechtsanwältinnen oder Rechtsanwälte notwendig ist)
- Vertretung vor dem Deutschen Patent- und Markenamt, Bundespatentgericht, Bundessortenamt und anderen internationalen Behörden des gewerblichen Rechtsschutzes
- Vertretung vor dem Bundesgerichtshof in Nichtigkeitsverfahren
Tipp: Auf den Seiten der Patentanwaltskammer finden Sie eine ausführliche Auflistung der Tätigkeiten von Patentanwältinnen und Patentanwälten und weitere Informationen zur Zulassung als Patentanwältin oder Patentanwalt.
Verfahrensablauf
Die Zulassung als Patentanwalt müssen Sie bei der zuständigen Stelle beantragen. Das Antragsformular erhalten Sie dort.
Die Patentanwaltskammer überprüft, ob Sie alle Voraussetzungen für die Zulassung erfüllen. Bei positivem Prüfungsergebnis erhalten Sie eine Einladung zur Vereidigung.
Die Vereidigung findet bei der Geschäftsstelle der Patentanwaltskammer in München statt. Nach der Vereidigung erhalten Sie eine Zulassungsurkunde. Erst ab diesem Zeitpunkt dürfen Sie die Berufsbezeichnung "Patentanwältin" beziehungsweise "Patentanwalt" führen.
Mit der Zulassung werden Sie Mitglied der Patentanwaltskammer. Diese trägt sie nach der Vereidigung in das elektronische Verzeichnis der Patentanwältinnen und Patentanwälte ein.
Unterlagen
- ausgefülltes Antragsformular
- ausgefüllter Fragebogen zum Antrag auf Zulassung
- Abschrift der Patentassessorurkunde
- Nachweis der Berufshaftpflichtversicherung (Mindestversicherungssumme: 250.000 Euro für jeden Versicherungsfall) beziehungsweise eine vorläufige Deckungszusage im Original
- wenn Sie in einem ständigen Dienstverhältnis mit einem Unternehmen stehen:
- Arbeitsvertrag
- Freistellungserklärung des Arbeitgebers
- Nachweis über den Erwerb akademischer Grade (falls Sie solche erworben haben, z.B. öffentlich beglaubigte Kopie der Promotionsurkunde)
- wenn Sie Ihre Ausbildung nicht bei freiberuflichen Patentanwältinnen oder Patentanwälten gemacht haben: Nachweis der halbjährigen Tätigkeit bei freiberuflichen Patentanwältinnen oder Patentanwälten
Kosten
Zulassungsgebühr: EUR 300,00
Bearbeitungsdauer
Das Zulassungsverfahren dauert üblicherweise bis zu zwei Monate ab Antragstellung.
Rechtsgrundlage
- § 3 bis 4 Patentanwaltsordnung (PAO) (Recht zur Beratung und Vertretung)
- § 5 Patentanwaltsordnung (PAO) (Zugang zum Beruf des Patentanwalts)
- § 6 Patentanwaltsordnung (PAO) (Technische Befähigung)
- § 7 Patentanwaltsordnung (PAO) (Ausbildung auf dem Gebiet des gewerblichen Rechtsschutzes)
- § 13 bis 19 Patentanwaltsordnung (PAO) (Zulassung zur Patentanwaltschaft)
- § 29 Patentanwaltsordnung (PAO) (Patentanwaltsverzeichnis)
- § 1 ff. Gesetz über die Eignungsprüfung für die Zulassung zur Patentanwaltschaft (PAZEignPrG)
Zuständigkeit
die Patentanwaltskammer
Verwandte Lebenslagen
Freigabevermerk
Dieser Text entstand in enger Zusammenarbeit mit den fachlich zuständigen Stellen. Die Patentanwaltskammer hat dessen ausführliche Fassung am 07.05.2015 freigegeben.