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Denkmalschutz - Bescheinigung für steuerliche Förderung beantragen
Neben der unmittelbaren Förderung durch Zuschüsse ist die Erhaltung von Bau- und Kulturdenkmalen auch steuerlich begünstigt.
Dafür müssen Sie Ihrem Finanzamt eine besondere Bescheinigung vorlegen. Sie gilt als Nachweis für die Denkmaleigenschaft und die Erforderlichkeit der Aufwendungen.
Sie können die Bescheinigung nur für bestimmte Bau- und Kulturdenkmale und nur für bestimmte Maßnahmen erhalten.
Verfahrensablauf
Die Bescheinigung müssen Sie schriftlich beantragen.
Die Denkmalschutzbehoerde prueft, ob die Baumassnahmen nach Art und Umfang erforderlich sind
- zur Erhaltung des Gebaeudes als Baudenkmal oder
- zu seiner sinnvollen Nutzung.
Die bescheinigten Aufwendungen koennen Sie ueber mehrere Jahre als Sonderausgaben bei der Steuererklaerung geltend machen.
Unterlagen
- Kostenaufstellung, nach Gewerken geordnet
- Originalrechnungen, anhand der Kostenaufstellung durchnummeriert (Rechnungskopien können nicht anerkannt werden)
- bei Wohnungseigentum:
- Namen und Anschriften aller Eigentümerinnen und Eigentümer
- Teilungserklärung, aus der die 1000/Anteile der einzelnen Eigentümerinnen und Eigentümer ersichtlich sind
- denkmalschutzrechtliche Genehmigung
Aus dieser muss hervorgehen, dass die Baumaßnahmen mit der Denkmalschutzbehörde abgestimmt sind. - wenn Sie Zuwendungen aus "öffentlichen Mitteln" bezogen haben: entsprechende Nachweise
Kosten
je nach Höhe der bescheinigten Aufwendungen
Tipp: Genaue Angaben erhalten Sie bei der zuständigen Bescheinigungsbehörde.
Bearbeitungsdauer
Abhängig vom Umfang der Maßnahme.
Rechtsgrundlage
- § 7 i Einkommensteuergesetz (EStG) (Erhöhte Absetzungen bei Baudenkmalen)
- § 10 f Einkommensteuergesetz (EStG) (Steuerbegünstigung für zu eigenen Wohnzwecken genutzte Baudenkmale und Gebäude in Sanierungsgebieten und städtebaulichen Entwicklungsbereichen)
- § 10 g Einkommensteuergesetz (EStG) (Steuerbegünstigung für schutzwürdige Kulturgüter, die weder zur Einkunftserzielung noch zu eigenen Wohnzwecken genutzt werden)
- § 11 b Einkommensteuergesetz (EStG) (Sonderbehandlung von Erhaltungsaufwand bei Baudenkmalen)
Zuständigkeit
Je nachdem, welche Bescheinigung Sie benötigen, ist eine der folgenden Stellen zuständig:
- für den "Antrag auf Ausstellung einer Bescheinigung nach §§ 7 i, 10 f und 11 b Einkommensteuergesetz":
die untere Denkmalschutzbehörde. Untere Denkmalschutzbehörde ist, - wenn Sie in einem Stadtkreis wohnen: die Stadtverwaltung
- wenn Sie in einem Landkreis wohnen: das Landratsamt
- für den „Antrag auf Ausstellung einer Bescheinigung nach § 10 g Einkommensteuergesetz"
das Landesamt für Denkmalpflege im Regierungspräsidium Stuttgart - Sofern Archive betroffen sind: das Landesarchiv Baden-Württemberg
Vertiefende Informationen
Verwandte Lebenslagen
Freigabevermerk
Dieser Text entstand in enger Zusammenarbeit mit den fachlich zuständigen Stellen. Das Wirtschaftsministerium hat dessen ausführliche Fassung am 03.08.2018 freigegeben.