SBW Leistungen: Stetten am Bodensee

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Markenschutz - Verfahrenskostenhilfe beantragen

Für Verfahren im Zusammenhang mit Schutzrechten und deren Aufrechterhaltung (z.B. für Patentprüfungsverfahren, Einspruchsverfahren oder Jahresgebühren) fallen Gebühren an. Zusätzlich können Kosten entstehen, wenn Sie sich von einem Patentanwalt beraten oder vertreten lassen.

Nicht jeder verfügt über genügend Mittel, um diese Kosten selbst zu tragen. Damit aber auch wirtschaftlich schlechter gestellte Personen die Möglichkeit haben, ihre Erfindungen schützen zu lassen, gibt es die Möglichkeit, Verfahrenskostenhilfe zu beantragen. Sie kann dem Anmelder eines Schutzrechts, aber auch einem Dritten (z.B. jemandem, der Einspruch gegen die Erteilung eines Patents erheben möchte) gewährt werden.

Hinweis: Für welche Verfahren im Einzelnen Sie Verfahrenskostenhilfe beantragen können, erfahren Sie im "Merkblatt über die Verfahrenskostenhilfe vor dem Deutschen Patent- und Markenamt".

Die Höhe der Verfahrenskostenhilfe hängt von Ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen ab.

Hinweis: Neben der Verfahrenskostenhilfe besteht auch die Möglichkeit, dass Jahresgebühren für Patente gestundet oder erlassen werden.

Für Verfahren nach dem Markengesetz wird jedoch keine Verfahrenskostenhilfe gewährt.

Verfahrensablauf

Sie können den Antrag auf Verfahrenskostenhilfe formlos schriftlich stellen. Der Antrag muss unbedingt die Angabe enthalten, für welches Verfahren Sie die Hilfe beantragen. Die zuständige Stelle prüft anhand Ihrer persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse, ob Sie Anspruch auf Verfahrenskostenhilfe haben.

Achtung: Sie müssen für jeden Verfahrensabschnitt (z.B. Patentanmeldung, Patentprüfungsverfahren) einen gesonderten Antrag stellen.

Wenn Ihnen Verfahrenskostenhilfe bewilligt wird, werden die Kosten für das Verfahren und die anwaltliche Unterstützung vollständig oder teilweise vom Staat übernommen.

Fristen

Sie sollten Ihren Antrag auf Verfahrenskostenhilfe vor Ablauf der Zahlungsfrist für die betreffende Gebühr stellen. Die Frist wird dann ausgesetzt. Sie müssen somit nichts zahlen, solange nicht über Ihren Antrag auf Verfahrenskostenhilfe entschieden wurde.

Unterlagen

  • Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse (Lesen Sie dazu bitte auch die Ausfüllhilfe.)
  • Belege über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse (z.B. Einkommensnachweise)

Kosten

Es fallen keine Kosten beziehungsweise Gebühren an.

Zuständigkeit

die Stelle, die für das betreffende Verfahren zuständig ist, beispielsweise:

Freigabevermerk

Dieser Text entstand in enger Zusammenarbeit mit den fachlich zuständigen Stellen. Das Finanz- und Wirtschaftsministerium hat ihn am 06.08.2015 freigegeben.