SBW Leistungen: Stetten am Bodensee

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Hauptbereich

Beschäftigung einer schwangeren oder stillenden Frau melden

Als Arbeitgeber müssen Sie das zuständige Regierungspräsidium benachrichtigen, wenn eine Frau Sie informiert hat, dass sie schwanger ist.

Als Arbeitgeber im Sinne des Mutterschutzgesetzes gelten unter anderem auch:

  • Ausbilder
  • Praktikumsleiter, beispielsweise an Universitäten und Hochschulen beziehungsweise Berufsschulen
  • Schulleiter
  • Träger von Behindertenwerkstätten

Stillt eine Frau und Sie haben die vorherige Schwangerschaft nicht gemeldet, müssen Sie ebenfalls die zuständige Stelle informieren.

Beispielsfälle: Eine Frau nimmt nach einer längeren Pause wieder ihre Tätgigkeit bei Ihnen auf oder fängt bei Ihnen neu an.

Damit dies möglich ist, sollen Schwangere ihren Arbeitgeber über ihre Schwangerschaft informieren, sobald sie von der Schwangerschaft erfahren, auch um den ihnen zustehenden Schutz des Mutterschutzgesetzes in Anspruch nehmen zu können.

Sie können eine schriftliche Bestätigung des behandelnden Arztes oder der Hebamme mit dem voraussichtlichen Tag der Entbindung verlangen. Die dafür anfallenden Kosten müssen Sie übernehmen, soweit sie die gesetzliche Krankenversicherung nicht übernimmt.

Verfahrensablauf

Wenn Sie die Beschäftigung online mitteilen möchten:

  • Nutzen Sie den bereit gestellten Onlinedienst.
  • Füllen Sie alle Felder aus.
  • Schicken Sie die Mitteilung ab.

Wenn Sie die Beschäftigung schriftlich mitteilen möchten:

  • Nutzen Sie das angebotene Formular.
  • Füllen Sie es aus.
  • Schicken Sie es per Post an die zuständige Stelle. Eine E-Mail empfiehlt sich aus Datenschutzgründen nicht.

Fristen

Sofort, nachdem die Frau Sie über die Schwangerschaft oder das Stillen informiert hat.

Unterlagen

keine

Kosten

keine

Sonstiges

keine

Zuständigkeit

das Regierungspräsidium, in dem der Beschäftigungsort der Frau liegt

Vertiefende Informationen

Freigabevermerk

12.05.2022 Wirtschaftsministerium Baden-Württemberg