SBW Leistungen: Stetten am Bodensee

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Rathaus & Service
Für Bürger und Gäste gleichermaßen interessant sind die verschiedenen vielfältigen Dienstleistungen in unserer Gemeinde.

Hauptbereich

Approbation als Arzt beantragen

Sie benötigen eine Approbation oder eine befristete Berufserlaubnis, wenn Sie in Deutschland als Ärztin oder Arzt tätig sein möchten.

Verfahrensablauf

Stellen Sie den Antrag auf die Approbation schriftlich. Das jeweilige Antragsformular können Sie im Internet herunterladen.

Die Urkunde erhalten Sie per Post.

Fristen

Vier Wochen vor dem Termin der mündlichen Prüfung des Dritten Abschnitts der Ärztlichen Prüfung.

Achtung: Bestimmte erforderliche Unterlagen dürfen dann nicht älter als 1 Monat sein!

Unterlagen

  • Amtlich beglaubigte Kopie des Personalausweises oder des Reisepasses
  • Geburtsurkunde, falls diese nicht bereits im Rahmen der Ärztlichen Prüfung vorgelegt wurde. Falls sich Ihr Name geändert hat, wird ein standesamtlicher Nachweis über die Namensänderung (zum Beispiel Auszug aus dem Familienbuch, Heiratsurkunde) benötigt, aus dem sich der jetzt gültige Name ergibt (ebenfalls in einer vom Bürgermeisteramt beglaubigten Kopie oder im Ausnahmefall im Original).
  • Tabellarischer Lebenslauf mit Angabe des schulischen und beruflichen Werdegangs
  • Persönliche Erklärung mit Datum und Unterschrift, dass gegen Sie kein gerichtliches Strafverfahren oder staatsanwaltliches Ermittlungsverfahren anhängig war oder ist.
  • Eine aktuelle ärztliche Bescheinigung, aus der hervorgeht, dass Sie „nicht in gesundheitlicher Hinsicht zur Ausübung des Berufs (als Arzt/Ärztin) ungeeignet“ sind;
    Sie muss Datum, Stempel und Unterschrift der Ärztin oder des Arztes enthalten.
  • Wenn Sie die Approbation nicht im unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang mit der Ärztlichen Prüfung beantragen, eine Kopie des Zeugnisses über die Ärztliche Prüfung
  • Führungszeugnis der „Belegart OB“
    Geben Sie dabei als Verwendungszweck an: „Approbation als Arzt/Ärztin“ und als Empfänger „Regierungspräsidium Stuttgart, Referat 95".
  • Bei Auslandsaufenthalten ab der Volljährigkeit (länger als ein Jahr) ist ein polizeiliches Führungszeugnis aus dem Ausland vorzulegen (Original mit amtlicher Übersetzung; nicht älter als drei Monate).

Kosten

EUR 250,00

Bearbeitungsdauer

etwa zwei bis vier Wochen bei Eingang des vollständigen Antrags und aller erforderlichen Unterlagen.

Sonstiges

keine

Rechtsgrundlage

Bundesärzteordnung (BÄO):

  • § 1 Einzelnorm
  • § 2 Einzelnorm
  • § 3 Einzelnorm
  • § 10 Einzelnorm

Gesetz über die Ausübung der Zahnheilkunde (ZHG):

  • § 1 Approbation als Zahnarzt

Zuständigkeit

das Regierungspräsidium Stuttgart

Vertiefende Informationen

Freigabevermerk

30.10.2024 Sozialministerium Baden-Württemberg