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Brexit - Aufenthaltsrecht nach dem Austrittsabkommen nachweisen
Großbritannien ist mit Ablauf des 31. Januar 2020 aus der Europäischen Union ausgetreten.
Vom 1. Februar 2020 bis 31. Dezember 2020 gab es eine Übergangsfrist, geregelt im Brexit-Übergangsgesetz. Danach galt Großbritannien bis zum 31. Dezember 2020 weiter als Mitgliedstaat der Europäischen Union.
Während dieser Zeit änderte sich an den Aufenthaltsrechten und am Recht, in Deutschland zu arbeiten, für Sie und Ihre Familienangehörigen nichts.
Seit dem 1. Januar 2021 haben Personen, die bis dahin zum Aufenthalt oder zum Arbeiten in Deutschland (oder einem anderen EU-Staat) berechtigt waren und von diesem Recht Gebrauch gemacht hatten, im Wesentlichen dieselben Rechte wie vor dem Austritt.
Diese Rechte bestehen kraft Gesetzes.
Um nachweisen zu können, dass Sie Rechte nach dem Austrittsabkommen haben, benötigen Sie zwingend ein Dokument.
Verfahrensablauf
- Sie müssen Ihren Aufenthalt bei der zuständigen Stelle anzeigen. Nutzen Sie dazu das bereit gestellte Formular.
- Die zuständige Stelle prüft Ihre Identität.
- Im Rahmen der Prüfung kann sie weitere Unterlagen anfordern, die sie benötigt um zu prüfen, ob Sie unter das Austrittsabkommen fallen und ob die übrigen Freizügigkeitsvoraussetzungen erfüllt sind.
- Soweit alle Voraussetzungen vorliegen, stellt die zuständige Stelle das neue Aufenthaltsdokument aus und informiert Sie darüber, wie Sie das Dokument erhalten.
- Wenn Sie eine Daueraufenthaltskarte besitzen, erhalten Sie anstelle des bisherigen Dokuments die neue Aufenthaltskarte. Auf dieser ist dann ein bestehendes Recht zum Daueraufenthalt eingetragen.
Fristen
bis 30. Juni 2021
Unterlagen
- gültiger Pass
- biometrisches Passfoto
Kosten
- Personen ab 24 Jahren: EUR 37,00
- Personen bis 24 Jahre: EUR 22,80
Sie müssen nichts zahlen, wenn Sie bislang im Besitz einer Daueraufenthaltskarte waren. Aufenthaltskarten und Daueraufenthaltskarten werden, wenn Sie nicht mehr freizügigkeitsberechtigt, sondern nur noch nach dem Austrittsabkommen zum Aufenthalt berechtigt sind, auf jeden Fall am 1. Januar 2022 ungültig. Daher werden sie zuvor in ein neues Aufenthaltsdokument umgetauscht.
Zuständigkeit
Die für Ihren Wohnort zuständige Ausländerbehörde.
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Freigabevermerk
Stand: 22.11.2021
Verantwortlich: Justizministerium Baden-Württemberg