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Wohnungsbauprämie beantragen
Wenn Sie Aufwendungen zur Förderung des Wohnungsbaus leisten, können Sie eine Wohnungsbauprämie beantragen. Aufwendungen zur Förderung des Wohnungsbaus sind insbesondere Einzahlungen in einen Bausparvertrag, aber auch andere Zahlungen, z. B. für den ersten Erwerb von Anteilen an einer Bau- oder Wohnungsgenossenschaft.
Die Wohnungsbauprämie beträgt jährlich 10 % (bis 2020: 8,8 %) Ihrer Aufwendungen. Für jedes Sparjahr werden als Aufwendungen zur Förderung des Wohnungsbaus höchstens zugrunde gelegt:
- 700 Euro (bis 2020: 512 Euro), wenn Sie ledig sind, oder
- 1.400 Euro (bis 2020: 1.024 Euro), wenn Sie verheiratet sind oder eine Lebenspartnerschaft begründet haben.Sparjahr ist das Kalenderjahr, in dem Sie die Aufwendungen geleistet haben.
Die Wohnungsbauprämie ist nicht einkommensteuerpflichtig.
Verfahrensablauf
Die Wohnungsbauprämie müssen Sie bei Ihrem Anlageinstitut beantragen. Nutzen Sie dafür das Formular, das Ihnen Ihr Anlageinstitut zusammen mit dem Jahreskontoauszug zugeschickt hat.
Wenn Sie Ihren Bausparvertrag vor dem 1. Januar 2009 abgeschlossen haben:
Die Wohnungsbauprämie ist bei Zahlungen in einen Bausparvertrag erst fällig, wenn
- die gesetzliche Sperrfrist von sieben Jahren nach Vertragsschluss abgelaufen ist oder
- das angesammelte Guthaben (inklusive der Wohnungsbauprämie) aus dem Vertrag nach Auszahlung unverzüglich und unmittelbar für den Wohnungsbau oder andere wohnwirtschaftliche Zwecke verwendet wird bzw. werden soll.
Sollten Sie das angesammelte Guthaben innerhalb der siebenjährigen Sperrfrist anderweitig verwenden, so entfällt der Anspruch auf die Wohnungsbauprämie.
Wenn Sie Ihren Bausparvertrag ab dem 1. Januar 2009 abgeschlossen haben:
Die Wohnungsbauprämie ist bei Zahlungen in einen Bausparvertrag erst fällig, wenn
- die gesetzliche Sperrfrist von sieben Jahren nach Vertragsschluss abgelaufen ist und
- Sie bei Abschluss des Vertrages noch nicht älter als 25 Jahre sind oder waren oder
- das angesammelte Guthaben (inklusive der Wohnungsbauprämie) aus dem Vertrag nach Auszahlung unverzüglich und unmittelbar für den Wohnungsbau oder andere wohnwirtschaftliche Zwecke verwendet wird bzw. werden soll.
Fristen
bis zum Ablauf des zweiten Kalenderjahres, das auf das Sparjahr folgt
Unterlagen
keine
Kosten
keine
Sonstiges
keine
Rechtsgrundlage
Zuständigkeit
Ihr Anlageinstitut z.B. der Bausparkasse
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Freigabevermerk
- 19.08.2024 Bundesfinanzministerium