SBW Leistungen: Stetten am Bodensee

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Hauptbereich

Kurzzeitkennzeichen beantragen

Das Kurzzeitkennzeichen können Sie als Privatperson oder Firma für ein verkehrssicheres, aber nicht zugelassenes Fahrzeug beantragen.

Sie können es nur nutzen für:

  • Probefahrten und
  • Überführungsfahrten.

Sie können es nur für das im Fahrzeugschein eingetragene Fahrzeug verwenden. Das Kurzzeitkennzeichen gilt höchstens für fünf aufeinander folgende Kalendertage, einschließlich des Tages der Zuteilung.

Hinweis: Der Beginn der Geltungsdauer darf nicht vordatiert werden. Berücksichtigen Sie dies vor allem, wenn Sie es vor einem Wochenende oder vor Feiertagen beantragen.

Seit dem 1. April 2015 werden Kurzzeitkennzeichen nur noch an Fahrzeuge mit gültiger EG-Typgenehmigung oder Betriebserlaubnis und nur mit gültiger Hauptuntersuchsuchung/Sicherheitsprüfung vergeben. Sollte Ihr Fahrzeug diese Voraussetzungen nicht erfüllen, kann zwar ein Kurzzeitkennzeichen zugeteilt werden. Die Nutzung wird aber für bestimmte Zwecke eingeschränkt. Das Kurzzeitkennzeichen gilt in der Regel nur innerhalb von Deutschland. Wenn Sie ein Kurzzeitkennzeichen zur Überführung eines Fahrzeuges ins Ausland nutzen möchten, machen Sie dies auf eigenes Risiko. Für diesen Zweck steht Ihnen auch das Ausfuhrkennzeichen zur Verfügung.

Tipp: Erkundigen Sie sich vorher bei den zuständigen ausländischen Behörden, ob das deutsche Kurzzeitkennzeichen im Bestimmungsstaat anerkannt wird.

Verfahrensablauf

Sie selbst, eine bevollmächtigte oder eine empfangsberechtigte Person müssen das Kurzzeitkennzeichen bei der zuständigen Zulassungsbehörde beantragen. Je nach Angebot der Zulassungsbehörde steht Ihnen ein Formular zum Download oder ein Onlinedienst über das Internet zur Verfügung.

Tipp: Kennzeichenschilder erhalten Sie bei privaten Anbietern in der Nähe der Zulassungsbehörden.

Hinweis: Als antragstellende Person, die nicht in Deutschland gemeldet ist, können Sie das Kurzzeitkennzeichen bei der zuständigen Zulassungsbehörde beantragen, wenn Sie eine empfangsberechtigte Person nennen.

Unterlagen

  • gültiger Personalausweis oder Reisepass
  • bei Vertretung zusätzlich:
    • schriftliche Vollmacht
    • gültiger Personalausweis oder Reisepass der bevollmächtigten Person

  • wenn Sie als antragstellende Person nicht im Inland gemeldet sind:
    • gültiger Personalausweis oder Reisepass der empfangsberechtigten Person

  • bei minderjährigen Fahrzeughaltern zusätzlich:
    • Einverständniserklärung und Ausweisdokumente der Sorgeberechtigten

  • bei juristischen Personen/Firmen:
  • Nachweise über die erforderlichen technischen Voraussetzungen des Fahrzeugs wie z.B. Zulassungsbescheinigung Teil I, EG-Typgenehmigung, Betriebserlaubnis oder gültige Hauptuntersuchung/Sicherheitsprüfung
  • gegebenenfalls Nachweise zum Standort des Fahrzeugs: Zulassungsbescheinigung Teil II oder Kaufvertrag
  • Versicherungsbestätigung für Kurzzeitkennzeichen (eVB-Code)

Hinweis: Die Versicherungsbestätigung über die Kfz-Haftpflichtversicherung erhalten Sie von einer Versicherung Ihrer Wahl. Meistens können Sie diese telefonisch bei Ihrer Versicherung anfordern.

Kosten

nach Verwaltungsaufwand: ab EUR 13,10

Hinweis: Kosten für die Kennzeichenschilder fallen zusätzlich an.

Für das Fahren in Umweltzonen können zusätzliche Gebühren entstehen.

Bezugsort

Geben Sie in der Ortswahl Ihren Hauptwohnsitz, den Betriebssitz oder Ort der Niederlassung ein.

Zuständigkeit

die Zulassungsbehörde, in deren Bezirk Sie Ihren Hauptwohnsitz, Betriebssitz beziehungsweise Ihre Niederlassung haben oder die Zulassungsbehörde des Fahrzeugstandorts. Wenn Sie im Inland nicht gemeldet sind, ist die Behörde des Wohnorts oder des Aufenthaltsorts einer empfangsbevollmächtigten Person zuständig. Zulassungsbehörde ist,

  • für einen Stadtkreis: die Stadtverwaltung
  • für einen Landkreis: das Landratsamt.

Verwandte Lebenslagen

Freigabevermerk

Stand: 16.08.2021

Verantwortlich: Verkehrsministerium Baden-Württemberg