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Psychosoziale Prozessbegleitung - Beiordnung beantragen
Sie sind Opfer einer Straftat geworden und sollen als Zeuge oder Zeugin aussagen?
Dann können Sie sich von einer psychosozialen Prozessbegleiterin oder einem -begleiter helfen lassen.
Bei diesen handelt es sich um besonders für den Umgang mit Opfern von Straftaten weitergebildete Fachkräfte. Sie dienen als Ansprechpersonen für alle Fragen zum Ablauf des Strafverfahrens und können Sie vor allem zu Vernehmungen bei der Polizei, der Staatsanwaltschaft oder bei Gericht begleiten.
Darüber hinaus können sie Ihnen aber auch weitere Hilfen, wie zum Beispiel Therapien und psychologische Beratung vermitteln.
Psychosoziale Prozessbegleitung hat das Ziel, die individuelle Belastung von Opfern zu reduzieren und die Aussagetüchtigkeit als Zeuge im Strafverfahren zu fördern.
Verfahrensablauf
Sie müssen die Beiordnung einer psychosozialen Prozessbegleiterin beziehungsweise eines -begleiters bei dem zuständigen Gericht beantragen.
Das Gericht wählt die beizuordnende Person aus.
Sie können in Ihrem Antrag aber auch schon jemanden vorschlagen.
Bei der Antragstellung können Sie sich der Unterstützung der Koordinierungsstelle Psychosoziale Prozessbegleitung PräventSozial gemeinnützige GmbH, Neckarstraße 121, 70190 Stuttgart, Tel. 0711 58533950, E-Mail: kontakt@zeugeninfo.de bedienen.
Hilfe erhalten Sie auch bei Polizei, Staatsanwaltschaft beziehungsweise Zweigstelle und Gericht.
Fristen
keine
Je früher Sie den Antrag stellen, desto früher erhalten Sie Unterstützung. Sinnvollerweise reichen Sie den Antrag ein, sobald Sie zum ersten Mal Kontakt mit der Polizei aufnehmen.
Unterlagen
ausgefülltes Antragsformular
Kosten
keine, wenn Ihnen das zuständige Gericht eine psychosoziale Prozessbegleiterin beziehungsweise einen -begleiter beiordnet
In allen anderen Fällen tragen Sie die Kosten selbst.
Bearbeitungsdauer
keine
Sonstiges
keine
Rechtsgrundlage
- § 406g Psychosoziale Prozessbegleitung
Gesetz über die Psychosoziale Prozessbegleitung im Strafverfahren (PsychPbG)
Zuständigkeit
vor Erhebung einer Anklage durch die Staatsanwaltschaft:
das Amtsgericht am Sitz der Staatsanwaltschaft, die für das Ermittlungsverfahren zuständig ist.
nach Erhebung einer Anklage durch die Staatsanwaltschaft:
das mit dem Strafverfahren befasste Gericht
Sie können sich auch an die zuständige Staatsanwaltschaft wenden.
Vertiefende Informationen
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Freigabevermerk
30.10.2024 Justizministerium Baden-Württemberg