SBW Leistungen: Stetten am Bodensee

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Produktakzessorische Versicherungsvermittler- Erlaubnisbefreiung beantragen

Produktakzessorische Versicherungsvermittlerinnen und produktakzessorische Versicherungsvermittler können sich auf Antrag von der Erlaubnispflicht befreien lassen.

Die Erlaubnisbefreiung können natürliche und juristische Personen (z.B. GmbHs) beantragen. Personengesellschaften benötigen eine eigene Erlaubnisbefreiung für jede geschäftsführende Gesellschafterin und jeden geschäftsführenden Gesellschafter.

Achtung: Wenn Sie von der Erlaubnispflicht befreit werden, müssen Sie sich registrieren und im Vermittlerregister eintragen lassen.

Verfahrensablauf

Die Befreiung von der Erlaubnispflicht müssen Sie bei der zuständigen Stelle beantragen. Ein Formular finden Sie auf den Internetseiten der Industrie- und Handelskammern.

Fristen

keine

Hinweis: Sie dürfen mit der Tätigkeit erst beginnen, wenn Sie die Befreiung erhalten haben.

Unterlagen

  • ausgefülltes Antragsformular
  • Kopie des Personalausweises oder eines vergleichbaren Identifikationspapiers
  • für den Nachweis zur unternehmerischen Rechtsform:
    • bei Unternehmenssitz in Deutschland:
      • bei in einem Register eingetragenen Unternehmen: Auszug aus dem Handelsregister beziehungsweise dem Partnerschaftsregister
      • ansonsten eine Ausfertigung des Gesellschaftsvertrages (z.B. bei einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR))

    • bei Unternehmenssitz im Ausland: Dokumente aus dem Sitzland, die die Rechtsform nachweisen.

  • Erklärung des Auftraggebers über Ihre persönliche Zuverlässigkeit, Ihre Qualifikation und über Ihre geordneten Vermögensverhältnisse

Bei juristischen Personen (GmbH, Unternehmergesellschaften (haftungsbeschränkt), AG, eingetragene Genossenschaften) müssen Sie das Antragsformular für die juristische Person ausfüllen. Alle personenbezogenen Unterlagen müssen Sie für alle zur Geschäftsführung berechtigten natürlichen Personen einreichen, beispielsweise die Personalpapiere). Für die juristische Person benötigen Sie auch einen Auszug aus dem Gewerbezentralregister.

Personengesellschaften (GbR, KG, OHG, PartG, GmbH & Co. KG) sind als solche nicht erlaubnisfähig. Daher benötigt jeder geschäftsführende Gesellschafter und jede geschäftsführende Gesellschafterin die Befreiung von der Erlaubnispflicht. Für jede dieser Personen müssen Sie ein ausgefülltes Antragsformular und sämtliche persönliche Unterlagen einreichen.

Kosten

Erkundigen Sie sich bei der zuständigen IHK, mit welchen Kosten Sie rechnen müssen.

Bearbeitungsdauer

zwei bis zehn Tage, je nach Vollständigkeit der Unterlagen

Zuständigkeit

die Industrie- und Handelskammer, in deren Bezirk sich Ihr Gewerbebetrieb befindet

Freigabevermerk

Dieser Text entstand in enger Zusammenarbeit mit den fachlich zuständigen Stellen. Das Wirtschaftsministerium hat dessen ausführliche Fassung am 30.04.2019 freigegeben.