SBW Leistungen: Stetten am Bodensee

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Einbürgerung beantragen für Ausländer mit Einbürgerungsanspruch

Sie haben unter bestimmten Voraussetzungen einen Anspruch auf Einbürgerung.

Liegen die Voraussetzungen nicht vor, kann für Sie die Beantragung einer Einbürgerung ohne Einbürgerungsanspruch in Betracht kommen.

Mit Hilfe des unter der Überschrift "Onlineantrag" aufrufbaren Quick-Checks können Sie vorab Ihre Erfolgsaussichten auf Einbürgerung überprüfen. Beim Quick-Check werden Sie auf das Onlineportal "Bayernportal" weitergeleitet.

Verfahrensablauf

Hinweis zum Quick-Check: Mit dem Quick-Check können Sie vorab Ihre Erfolgsaussichten auf eine Einbürgerung überprüfen. Sie müssen dazu nur einige Fragen beantworten. Beim Quick-Check handelt es sich um eine unverbindliche Prüfung, ob Sie die Voraussetzungen einer Einbürgerung erfüllen. Die endgültige Entscheidung trifft die Einbürgerungsbehörde nach Antragstellung und Vorlage aller erforderlichen Unterlagen.

Eine Antragstellung ist durch schriftlichen Antrag oder online über das Serviceportal Baden-Württemberg möglich, wenn die für Sie zuständige Staatsangehörigkeitsbehörde diese Möglichkeit freigegeben hat.

Im weiteren Verfahren sind Sie zur Mitwirkung verpflichtet. Läuft derzeit ein Strafverfahren gegen Sie, wartet die Staatsangehörigkeitsbehörde dessen Abschluss ab.

Die Staatsangehörigkeitsbehörde führt die erforderlichen Ermittlungen durch. Sie beteiligt

  • das Landesamt für Verfassungsschutz
  • die Polizei
  • das Sozialamt
  • die Bundesagentur für Arbeit und
  • weitere Stellen.

Fristen

Keine

Unterlagen

  • gültiges Ausweisdokument (nationaler Reisepass oder anderes anerkanntes Identitätsdokument mit Lichtbild wie zum Beispiel Personalausweis oder ID-Karte)
  • Nachweise zum Personenstand
  • Nachweise über Einkommen, Vermögen, Kranken- und Pflegeversicherung und über die Altersvorsorge
  • Bei Minderjährigen: Nachweis des Sorgerechts bzw. bei gemeinsamer elterlicher Sorge Einverständniserklärung des anderen Elternteils.

Die Staatsangehörigkeitsbehörde kann weitere Unterlagen verlangen.

Kosten

  • pro eingebürgerter Person: EUR 255,00
  • bei miteinzubürgernden Minderjährigen ohne eigene Einkünfte: EUR 51,00

Zusätzliche Kosten und Auslagen können beispielsweise

  • für die Vorlage von Personenstandsurkunden oder
  • für Nachweise von staatsbürgerlichen Kenntnissen beziehungsweise Sprachkenntnissen

entstehen.

Sonstiges

Keine

Rechtsgrundlage

Staatsangehörigkeitsgesetz (StAG)

  • § 10 Einbürgerungsanspruch für Ausländer mit längerem Aufenthalt; Miteinbürgerung ausländischer Ehegatten und minderjähriger Kinder
  • § 11 Ausschlussgründe
  • § 12a Entscheidung bei Straffälligkeit

Gesetz über den Aufenthalt, die Erwerbstätigkeit und die Integration von Ausländern im Bundesgebiet - Aufenthaltsgesetz (AufenthG)

  • § 43 Absatz 3 Intergrationskurs

Verordnung zu Einbürgerungstest und Einbürgerungskurs (Einbürgerungstestverordnung - EinbTestV)

Zuständigkeit

Staatsangehörigkeitsbehörde ist,

  • wenn Sie in einem Stadtkreis wohnen die Stadtverwaltung,
  • wenn Sie in einem Landkreis wohnen das Landratsamt.

Vertiefende Informationen

Freigabevermerk

13.08.2024 Innenministerium Baden-Württemberg