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Namen des Kindes nach der Geburt dem Standesamt melden
Den Namen Ihres Kindes müssen Sie dem Standesamt mitteilen.
Verfahrensablauf
Geben Sie die gewünschten Vornamen und den Nachnamen des Kindes der Geburtseinrichtung bekannt. Diese leitet die Informationen im Zuge der Anzeige der Geburt dem Standesamt weiter.
Zuständig ist immer das Standesamt des Geburtsortes Ihres Kindes.
Wenn Sie eine Hausgeburt dem Standesamt melden, teilen Sie die gewünschten Vornamen und den Nachnamen direkt dem Standesamt mit.
Das Standesamt stellt die Geburtsurkunde des Kindes aus.
Fristen
Steht der Name bei der Geburt noch nicht fest, müssen Sie ihn innerhalb eines Monats nachträglich bekannt geben.
Unterlagen
Erkundigen Sie sich beim zuständigen Standesamt, welche Unterlagen Sie vorlegen müssen.
Kosten
für die Namenserklärung: keine
Sonstiges
Steht der Geburtsname des Kindes nach Ablauf eines Monats noch nicht fest, ist das Standesamt verpflichtet, dies dem zuständigen Familiengericht mitzuteilen.
Das Familiengericht überträgt das Namensbestimmungsrecht einem Elternteil.
Rechtsgrundlage
- § 1616 Geburtsname bei Eltern mit Ehenamen
- § 1617 Geburtsname bei Eltern ohne Ehenamen und gemeinsamer Sorge
- § 1617aGeburtsname bei Eltern ohne Ehenamen und Alleinsorge
- § 1617b Name bei nachträglicher gemeinsamer Sorge oder Scheinvaterschaft
- § 1617c Name bei Namensänderung der Eltern
- § 1618 Einbenennung durch einen Elternteil und dessen Ehegatten
Zuständigkeit
für die Beurkundung: das Standesamt des Geburtsortes des Kindes
Freigabevermerk
27.11.2025 Innenministerium Baden-Württemberg