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Unterhaltsvorschuss beantragen
Für Kinder von Alleinerziehenden besteht gegebenfalls Anspruch auf einen staatlichen Unterhaltsvorschuss. Dies ist dann der Fall, wenn der andere Elternteil nicht oder nur teilweise oder nicht regelmäßig Unterhalt in Höhe des Unterhaltsvorschusses zahlt.
Er beträgt ab dem 01.01.2024 monatlich
- für Kinder unter sechs Jahren: EUR 230,00
- für Kinder von sechs bis elf Jahren: EUR 301,00
- für Kinder zwischen zwölf und siebzehn Jahren: EUR 395,00
Der Anspruch auf Unterhaltsvorschuss endet spätestens, wenn das Kind achtzehn Jahre alt wird.
Hinweis: Die auszahlende Stelle fordert die Unterhaltsvorschussleistungen von der unterhaltspflichtigen Person zurück.
Verfahrensablauf
Sie müssen den Unterhaltsvorschuss schriftlich bei der zuständigen Stelle beantragen. Das Antragsformular sowie ein ausführliches Merkblatt können Sie dort abholen oder es sich zuschicken lassen. Antragsformulare erhalten Sie, je nach Angebot des Jugendamts, auch im Internet.
Hinweis: Sie müssen in Ihrem Antrag Namen und Aufenthaltsort der unterhaltspflichtigen Person eintragen, wenn Sie diese kennen. Andernfalls haben Sie keinen Anspruch auf Unterhaltsvorschuss.
Den ausgefüllten Antrag müssen Sie persönlich abgeben oder mit der Post schicken. Ihre Originalunterschrift ist notwendig.
Den Vorschuss können Sie nicht online, per E-Mail oder Fax beantragen.
Fristen
keine
Unterlagen
- Personalausweis oder Reisepass
- Geburtsurkunde des Kindes
- Meldebestätigung bzw. Melderegisterauskunft
- wenn vorhanden:
- Scheidungsbeschluss oder Scheidungsurteil
- Unterlagen über die gerichtliche Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen
- bei Kindern über zwölf Jahren: aktueller Bescheid über Leistungen nach dem SGB II (Jobcenter-Bescheid)
- bei Kindern über 15 Jahren:
- Schulbescheinigung
- Einkommensnachweise, sofern vorhanden
Kosten
keine
Sonstiges
Keine
Rechtsgrundlage
Unterhaltsvorschussgesetz (UVG)
- § 2 Umfang der Unterhaltsleistung
- § 6 Auskunfts- und Anzeigepflicht
Zuständigkeit
das örtliche Jugendamt
Jugendamt ist,
- wenn Sie in einem Stadtkreis wohnen: die Stadtverwaltung
- wenn Sie in einem Landkreis wohnen: das Landratsamt
Hinweis: In der Stadt Konstanz wenden Sie sich an die Stadtverwaltung. Die Stadt Villingen-Schwenningen hat das städtische Jugendamt an den Schwarzwald-Baar-Kreis übergeben.
Verwandte Lebenslagen
Freigabevermerk
15.01.2024 Sozialministerium Baden-Württemberg