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Landesärztekammer - Mitgliedschaft anmelden
Als Ärztin oder Arzt in Baden-Württemberg müssen Sie sich bei der Landesärztekammer Baden-Württemberg anmelden. Die Mitgliedschaft ist verpflichtend.
Zu den Hauptaufgaben der Kammer gehört unter anderem,
- die beruflichen Belange der Kammermitglieder wahrzunehmen,
- deren berufliche Weiterbildung zu regeln,
- die berufliche Fortbildung zu fördern und
- die Erfüllung der Berufspflichten zu überwachen.
Hinweis: Wenn Sie Ihre berufliche Tätigkeit ins Ausland verlagern, können Sie freiwilliges Mitglied bleiben. Dies gilt auch für den Fall, dass Sie nur Ihren Wohnsitz ins Ausland verlegen, ohne beruflich tätig zu sein.
Als Ärztin oder Arzt, die oder der gesetzlich versicherte Patientinnen und Patienten ambulant behandeln darf, sind Sie zusätzlich automatisch Mitglied in der Kassenärztlichen Vereinigung.
Verfahrensablauf
Sie müssen sich schriftlich bei der Landesärztekammer anmelden. Das erforderliche Formular erhalten Sie von der Landesärztekammer. Es steht Ihnen auch im Internet zur Verfügung.
Füllen Sie den Meldebogen aus, unterschreiben Sie ihn und schicken Sie ihn an die Bezirksärztekammer.
Anschließend erhalten Sie eine Mitgliedsbescheinigung. Die Landesärztekammer trägt die neuen Mitglieder in das Mitgliederverzeichnis ein.
Fristen
innerhalb eines Monats nach Vorliegen der Voraussetzungen
Unterlagen
- Nachweis der Staatsangehörigkeit, beispielsweise durch den Reisepass oder den Personalausweis
- Approbation oder Berufserlaubnis
- Urkunden über akademische Grade und Titel wie Promotionsurkunde oder Habilitation
- Urkunden über die Genehmigung zur Führung akademischer Grade und Titel
- Urkunden über die Anerkennung von Weiterbildungsbezeichnungen wie beispielsweise die Facharztanerkennung.
Hinweis: Die Urkunden müssen Sie in amtlich beglaubigter Abschrift einreichen. Die Kammer kann die Vorlage der Originalurkunden verlangen.
Kosten
- für die Anmeldung: keine
- für die Mitgliedschaft: Jahresbeitrag in unterschiedlicher Höhe
- Bemessungsgrundlage für Ihren Beitrag sind Ihre Einkünfte.
- Die Höhe des Beitrags richtet sich nach einem bestimmten Prozentsatz der Bemessungsgrundlage, dem sog. Beitragsfaktor. Der Beitragsfaktor beträgt 0,41 Prozent und wird auf den vollen Euro abgerundet. Der Mindestbeitrag beträgt 40 Euro.
- Freiwillige Mitglieder zahlen einen Jahresbeitrag von 150 Euro.
Bezugsort
Geben Sie den Ort ein, in dem Sie Ihre Praxis haben.
Rechtsgrundlage
- §§ 2, 3 Heilberufe-Kammergesetz (HBKG) (Kammermitglieder, Melde- und Auskunftspflichten der Mitglieder; Datenverarbeitung durch die Kammern; Verwaltungszusammenarbeit mit Behörden des Herkunfts- und Aufnahmestaates)
- §§ 2, 3 Beitragsordnung der Landesärztekammer Baden-Württemberg (Beitragsbemessung, Beitragshöhe)
- §§ 1, 2 Meldeordnung der Landesärztekammer Baden-Württemberg
- Satzung der Landesärztekammer Baden-Württemberg zur Festsetzung des Beitragsfaktors
Zuständigkeit
die Landesärztekammer Baden-Württemberg
Vertiefende Informationen
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Freigabevermerk
Dieser Text entstand in enger Zusammenarbeit mit den fachlich zuständigen Stellen. Das Sozialministerium hat dessen ausführliche Fassung am 10.04.2019 freigegeben.