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Abwasserbeseitigung - dezentrale Beseitigung von Regenwasser beantragen oder anzeigen
Für die Abwasserbeseitigung sind im Grundsatz die Gemeinden zuständig.
Personen, bei denen das Abwasser anfällt, müssen dieses den Gemeinden überlassen.
Die Gemeinde kann Ausnahmen zulassen. Darunter fällt auch Niederschlagswasser, das dezentral, das bedeutet auf dem eigenen Grundstück, entsorgt wird. In diesen Fällen müssen die Grundstückseigentümerinnen und Grundstückseigentümer - auch Unternehmen - für die ordnungsgemäße Beseitigung und Behandlung des Niederschlagswassers sorgen.
Ist ein Grundstück nicht an die Kanalisation angeschlossen, müssen Sie Niederschlagswasser, wenn dies mit vertretbarem Aufwand und schadlos möglich ist,
- durch ortsnahe Versickerung oder
- ortsnahe Einleitung in ein oberirdisches Gewässer beseitigen.
Für die dezentrale Beseitigung von Niederschlagswasser benötigen Sie im Grundsatz eine Erlaubnis.
Nur in bestimmten Fällen ist die Beseitigung erlaubnisfrei.
Verfahrensablauf
Die Erlaubnis zur dezentralen Beseitigung von Niederschlagswassern müssen Sie schriftlich bei der zuständigen Stelle beantragen.
Die Anzeige einer erlaubnisfreien Einleitung von Niederschlagswasser müssen Sie ebenfalls schriftlich bei der zuständigen Stelle einreichen.
Fristen
Keine
Unterlagen
- Erläuterungsbericht (Beschreibung des Vorhabens nach Art, Umfang, Zweck, Angaben, z.B. über die Dachdeckung)
- Übersichtslageplan
- Bemessung der Versickerungsanlage nach dem DWA-Arbeitsblatt A 138
- Ermittlung der Wassermengen unter Angabe
- des Bemessungsregens
- der Flächengrößen und
- Art der Flächenbefestigung
- Lageplan mit Darstellung der Entwässerung einschließlich der Versickerungsanlagen beziehungsweise der Ableitung bis zum Gewässer
- Detailzeichnung der Versickerungsanlage (Querschnitt mit Aufbau der Bodenschichten und Angabe des mittleren beziehungsweise höchsten Grundwasserstandes) beziehungsweise Schnittzeichnung der Einleitungsstelle ins Gewässer (Einleitungsbauwerk)
Hinweis: Im Einzelfall können weitere Unterlagen erforderlich sein.
Kosten
- nach Verwaltungsaufwand und
- Ihrem wirtschaftlichen oder sonstigen Interesse
Sonstiges
keine
Rechtsgrundlage
- § 8 Gesetz zur Ordnung des Wasserhaushalts (WHG) (Erlaubniserfordernis)
- § 9 Gesetz zur Ordnung des Wasserhaushalts (WHG) (Benutzungen)
- § 13 Gesetz zur Ordnung des Wasserhaushalts (WHG) (Inhalts- und Nebenbestimmungen)
- § 46 Absatz 2 Gesetz zur Ordnung des Wasserhaushalts (WHG) (Erlaubnisfreiheit der Einleitung von Niederschlagswasser in bestimmten Fällen)
- §§ 54 und 55 Abs. 1 und 2 Gesetz zur Ordnung des Wasserhaushalts (WHG) (Grundsätze der Abwasserbeseitigung)
- § 56 Gesetz zur Ordnung des Wasserhaushalts (WHG) in Verbindung mit § 46 Wassergesetz für Baden-Württemberg (WG) (Verpflichtung zur Abwasserbeseitigung)
- Verordnung des Umweltministeriums über die dezentrale Beseitigung von Niederschlagswasser
Zuständigkeit
die untere Wasserbehörde
Untere Wasserbehörde ist,
- wenn sich Ihr Vorhaben in einem Stadtkreis befindet: die Stadtverwaltung
- wenn sich Ihr Vorhaben in einem Landkreis befindet: das Landratsamt
Verwandte Lebenslagen
Freigabevermerk
Stand: 29.03.2023
Verantwortlich: Umweltministerium Baden-Württemberg