Hauptbereich
Leistungen der Deutschen Rentenversicherung - Übergangsgeld
Übergangsgeld können Sie beantragen während einer Leistung zur Prävention, Leistung zur medizinischen Rehabilitation, Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben, Leistung zur Nachsorge und sonstigen Leistungen zur Teilhabe.
Das Übergangsgeld hat dabei eine sogenannte Entgeltersatzfunktion und soll Sie während der Dauer der Rehabilitationsmaßnahme wirtschaftlich absichern.
Einen Anspruch auf Übergangsgeld haben Sie nur, wenn die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen des § 11 SGB VI erfüllt sind.
Verfahrensablauf
Die Antragsformulare für die Berechnung des Übergangsgeldes liegen dem Bewilligungsbescheid der Leistung zur Teilhabe bei. Die Rentenversicherung errechnet die Höhe des Ihnen zustehenden Übergangsgeldes und überweist es auf die von Ihnen angegebene Bankverbindung.
Fristen
Liegt kein Nachweis über eine Elterneigenschaft vor, ist vom Übergangsgeld zusätzlich der Beitragszuschlag zur sozialen Pflegeversicherung abzuführen. Wird der Nachweis über das Vorliegen der Elterneigenschaft innerhalb von drei Monaten nach Erteilung des Übergangsgeld-Bewilligungsbescheides erbracht, erfolgt eine Neuberechnung des Übergangsgeldes rückwirkend ab Beginn unter Berücksichtigung der Elterneigenschaft.
Wird der Nachweis zu einem späteren Zeitpunkt erbracht, wird die Elterneigenschaft ab Beginn des Monats berücksichtigt, der dem Monat folgt, in dem der Nachweis über das Vorliegen der Elterneigenschaft erbracht wurde.
Unterlagen
Die Antragsunterlagen werden Ihnen mit dem Bewilligungsbescheid der Leistung zur Teilhabe von Ihrem Rentenversicherungsträger übersandt. Sollten darüber hinaus weitere Unterlagen erforderlich sein, werden diese von der Rentenversicherung angefordert.
Kosten
keine
Bearbeitungsdauer
Sobald Sie alle erforderlichen Unterlagen eingereicht haben, erfolgt die Berechnung des Übergangsgeldes.
Sonstiges
keine
Rechtsgrundlage
Sozialgesetzbuch Sechstes Buch (SGB VI):
- § 11 Versicherungsrechtliche Voraussetzungen
- § 20 Anspruch
- § 21 Höhe und Berechnung
Sozialgesetzbuch Neuntes Buch (SGB IX):
- § 64 Ergänzende Leistungen
- § 65 Leistungen zum Lebensunterhalt
- § 66 Höhe und Berechnung des Übergangsgelds
- § 67 Berechnung des Regelentgelts
- § 68 Berechnungsgrundlage in Sonderfällen
- § 69 Kontinuität der Bemessungsgrundlage
- § 70 Anpassung der Entgeltersatzleistungen
- § 71 Weiterzahlung der Leistungen
- § 72 Einkommensanrechnung
Zuständigkeit
Deutsche Rentenversicherung
Verwandte Lebenslagen
Freigabevermerk
14.11.2024 Sozialministerium Baden-Württemberg