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Erneuerbare-Wärme-Gesetz (Landesgesetz) - Anforderungen für Altbauten nachweisen
Sie möchten in Ihrem bestehenden Gebäude die Heizungsanlage austauschen?
Ihr Gebäude war am 1. Januar 2009 bereits errichtet?
Dann müssen Sie seit 1. Juli 2015 bei Wohngebäuden und Nichtwohngebäuden mindestens 15 Prozent des jährlichen Wärmeenergiebedarfs aus erneuerbaren Energien decken oder Ersatzmaßnahmen ergreifen.
Gegenüber der Baurechtsbehörde müssen Sie nachweisen, dass Sie
- die Vorgaben erfüllen,
- geeignete Ersatzmaßnahmen ergreifen oder
- davon befreit worden sind.
Achtung: Wenn Sie die Bestimmungen des Gesetzes nicht erfüllen oder keinen Nachweis darüber erbringen, können Sie ein Bußgeld erhalten.
Für Neubauvorhaben, die ab dem 1. Januar 2009 beantragt, angezeigt oder zur Kenntnis gegeben wurden oder bei denen im Fall der Verfahrensfreiheit ab dem 1. Januar 2009 mit der Bauausführung begonnen wurde, gelten weitere Regelungen des Gebäudeenergiegesetzes (GEG).
Verfahrensablauf
Für den Nachweis der verschiedenen Erfüllungsoptionen stellt Ihnen die untere Baurechtsbehörde Musterformulare zur Verfügung.
Eine sachkundige Person wird Ihre Heizungsanlage beziehungsweise die durchgeführten Maßnahmen überprüfen und auf dem Formular bestätigen:
- die Erfüllung,
- die ersatzweise Erfüllung oder
- die Befreiung von der Verpflichtung.
Das ausgefüllte und von der sachkundigen Person bestätigte Formular müssen Sie an die Baurechtsbehörde senden.
Fristen
Nachweis bei der zuständigen Behörde: innerhalb von 18 Monaten nach Inbetriebnahme der neuen Heizungsanlage
Unterlagen
für die Nachweisführung: ausgefülltes Musterformular oder andere zur Nachweisführung geeignete Unterlagen
Kosten
- für die Ausstellung des Nachweises: Kosten der sachkundigen Person
- für die Einreichung des Nachweises: keine
Sonstiges
keine
Rechtsgrundlage
Erneuerbare-Wärme-Gesetz 2015 (EWärmeG)
- § 2 Absatz 2 Erneuerbare-Wärme-Gesetz 2015 (EWärmeG) Ausnahmen vom Geltungsbereich
- § 4 Erneuerbare-Wärme-Gesetz 2015 (EWärmeG) Nutzungspflicht
- § 20 Erneuerbare-Wärme-Gesetz 2015 (EWärmeG) Nachweispflicht
Zuständigkeit
- für die Ausstellung des Nachweises:
- sachkundige Personen, die zur Ausstellung eines Energieausweises berechtigt sind
- Bauhandwerkerinnen und Bauhandwerker, Heizungsbauerinnen und Heizungsbauer oder Schornsteinfegerinnen und Schornsteinfeger, die die Voraussetzungen zur Eintragung in die Handwerksrolle erfüllen
- Personen mit Handwerksmeistertitel der zulassungsfreien Handwerke dieser Bereiche
- Personen, die aufgrund ihrer Ausbildung berechtigt sind, ein solches Handwerk ohne Meistertitel selbständig auszuüben
- für den Empfang des Nachweises: die untere Baurechtsbehörde
Untere Baurechtsbehörde ist, je nach Ort, in dem das Bauvorhaben liegt, die Gemeinde-/Stadtverwaltung oder das Landratsamt.
Die Kontaktdaten der für das Gebäude zuständigen Baurechtsbehörde lassen sich über das Portal www.service-bw.de einfach wie folgt herausfinden:
- Geben Sie als Suchbegriff „Baugenehmigung beantragen“ ein.
- Geben Sie danach unter „Zuständige Stelle“ die Postleitzahl oder den Ort des Gebäudes ein.
Vertiefende Informationen
Wichtige Informationen zum Zusammenspiel von GEG und EWärmeG
Fragen und Antworten zum Thema Heizen
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Freigabevermerk
16.02.2024 Umweltministerium Baden-Württemberg