SBW Leistungen: Stetten am Bodensee

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Hilfe zur Pflege beantragen

Wenn Sie pflegebedürftig sind und die Kosten für die Pflege nicht selbst tragen können, auch nicht mithilfe der Pflegeversicherung, kann für Sie ein Anspruch auf "Hilfe zur Pflege" bestehen

Leistungen der Hilfe zur Pflege kommen für Sie in Betracht bei finanzieller Bedürftigkeit,

  • falls Sie nicht in der sozialen Pflegeversicherung (gesetzlich oder privat) versichert sind,
  • falls Ihre Pflegebedürftigkeit voraussichtlich nicht für mindestens sechs Monate besteht und Sie aus diesem Grund keine Leistungen der Pflegeversicherung erhalten, oder
  • falls die Leistungen der Pflegeversicherung, die der Höhe nach begrenzt sind, nicht ausreichen.

Hilfe zur Pflege umfasst beispielsweise:

  • häusliche Pflege
  • Pflegehilfsmittel
  • Pflegegeld
  • teilstationäre Pflege
  • Kurzzeitpflege
  • Maßnahmen zur Verbesserung des Wohnumfelds
  • stationäre Pflege (zum Beispiel in Pflegeheimen)
  • digitale Pflegeanwendungen

Verfahrensablauf

Wenn Sie in der gesetzlichen oder privaten Pflegeversicherung versichert sind, wenden Sie sich zunächst an diese, um zu klären, welche Leistungen der Pflegeversicherung Ihnen zustehen.

Den Antrag auf Hilfe zur Pflege müssen Sie bei Ihrem zuständigen Sozialamt stellen. Nutzen Sie dafür das vorgesehene Formular, das Sie bei Ihrem zuständigen Sozialamt erhalten oder das Ihnen möglicherweise auch online zur Verfügung gestellt wird

Das Sozialamt veranlasst bei Nicht-Pflegeversicherten die Feststellung der Pflegebedürftigkeit durch den Medizinischen Dienst der Kranken- und Pflegekassen oder eine andere geeignete Stelle. Anhand Ihrer Angaben und Unterlagen prüft das Sozialamt Ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse.

Fristen

Es gibt keine Fristen.

Hinweis: Hilfe zur Pflege erhalten Sie nicht für die Vergangenheit, sondern erst, wenn der Sozialhilfeträger von Ihrem Bedarf Kenntnis hat. Wenden Sie sich deshalb so früh wie möglich telefonisch, persönlich oder schriftlich an Ihr Sozialamt.

Unterlagen

Je nach Einzelfall sind unterschiedliche Nachweise und Dokumente erforderlich, beispielsweise:

  • Personalausweis oder Reisepass des Antragstellers
  • Nachweise über das Einkommen zum Zeitpunkt der Antragstellung
  • Nachweise über vorhandenes Vermögen (zum Beispiel Sparbücher)
  • Nachweise über Ausgaben (zum Beispiel Mietkosten)
  • Bescheide/Einstufungen der Pflegekasse

Hinweis: Klären Sie im persönlichen Termin bei Ihrem Sozialamt, welche Nachweise und Unterlagen Sie in Ihrem speziellen Fall vorlegen müssen.

Kosten

keine

Sonstiges

keine

Rechtsgrundlage

Zwölftes Sozialgesetzbuch:

  • § 19 Leistungsberechtigte
  • §§ 61-66a Hilfe zur Pflege

Zuständigkeit

  • für die Bestimmung der Pflegebedürftigkeit bei Versicherten in der gesetzlichen oder privaten Pflegeversicherung: die zuständige Pflegekasse. Das ist in der Regel Ihre Krankenkasse
  • für den Antrag auf Hilfe zur Pflege: das für Ihren Wohnsitz zuständige Sozialamt

Vertiefende Informationen

Freigabevermerk

18.09.2024 Sozialministerium Baden-Württemberg